10.03.2015
Häusliches Arbeitszimmer auch bei Poolarbeitsplätzen voll abzugfähig

Wer bei der Arbeit keinen eigenen, festen Arbeitsplatz hat, sondern diesen häufig wechselt und so ab und zu gezwungen ist, von zu Hause zu arbeiten, kann das häusliche Arbeitszimmer ohne Beschränkung voll als Werbungskosten absetzen. Das hat der BFH in 2014 entschieden und somit allen Menschen mit Poolarbeitsplätzen geholfen. Das Urteil gilt in allen offenen Fällen. Betroffene sind gebeten, sich zügig zu melden.

 

Benjamin J. Feindt

Steuerberater, Partner


Ähnliche Neuigkeiten