Der Grüne Punkt – Duales System in Deutschland

Wer in Deutschland Waren auf den Markt bringt, sollte sich auch die Frage stellen, wie es sich mit der Verpackung für die Ware verhält. Die Verpackungsverordnung (VerpackV) regelt, wer sich wie an den Entsorgungskosten der Verpackung zu beteiligen hat.

 

Hersteller und Vertreiber von Waren mit Verkaufsverpackungen, welche in Deutschland als Erstinverkehrsbringer der Verpackung auftreten müssen sich am dualen System beteiligen. Die IHK führt auf ihrer Internetpräsenz verschiedene anerkannte Systemanbieter auf, um den Verpflichtungen der Verpackungsverordnung nachzukommen. Als Erstinverkehrsbringer werden diejenigen Unternehmen definiert, welche die mit Ware befüllten Verpackungen erstmals auf den Markt bringen. Gemeldet werden den Systemanbietern auf Monats- oder Quartalsbasis die in Umlauf gebrachten Mengen und Materialarten der Verpackungen. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine entsprechende Jahresmeldung bis zum 1.5. des Folgejahres abzugeben.

Der Jahresmeldung ist eine Vollständigkeitsmeldung beizufügen, welche Angaben zur Menge und Materialart enthält. Diese Vollständigkeitserklärung ist von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Register der IHK zu hinterlegen. Werden gewisse Schwellenwerte der jeweiligen Materialarten (80.000 kg Glas; 50.000 kg Papier, Pappe, Karton; 30.000 kg der übrigen Materialarten) nicht überschritten, so ist die Vollständigkeitserklärung nur auf Verlangen der Behörden vorzulegen.
Die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärungen ist kein Bestandteil der Jahresabschlusserstellung. Externe Dienstleister bieten in diesem Zusammenhang ihre Leistungen an .
Zum 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Dieses stellt eine Weiterentwicklung der Verpackungsverordnung dar und wird diese ersetzen. Das neue Gesetz setzt sich als Ziel, eine höhere Recyclingquote zu erreichen und das Anfallen von Verpackungsabfällen zu verringern. Wesentliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung sind in diesem Zusammenhang:

Die Verpackungsdefinitionen werden entsprechend den Definitionen der EU-Verpackungsrichtlinie annäherungsweise angepasst.

Neben den bisher systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen werden auch Umverpackungen, wenn sie typischerweise beim Endverbraucher anfallen, mit einbezogen.

Hersteller von systembeteiligungspflichtiger Verpackung sind in Zukunft vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackung verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren. Das Herstellerregister wird im Internet öffentlich zugänglich sein.

Angaben zur meldepflichtigen Verpackung, welche an einen Systemanbieter übermittelt werden, müssen auch an die Zentrale Stelle übermittelt werden.
Die neu geschaffene Zentrale Stelle wird mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes auch die neue Annahmestelle der Vollständigkeitserklärung werden und somit das VE-Register der IHK ersetzen.

Die in Deutschland gesteckten Recyclingziele sind hoch angesetzt. Um diese zu erreichen ist mit dem Dualen System ein umfangreiches Konstrukt geschaffen worden, welches zur Realisierung der Ziele beitragen soll. Meist bringen umfangreiche Systeme aber auch viele Fragen und Anforderungen mit sich. Gerne stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang zur Seite.

tyskrevision | TR Steuerberater, den 08.01.2018

Kontakt: Markus Hansen, mail: mha@tyskrevision.com

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