Flächendeckender Poststreik seit dem 08.06.15

Information des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein:

„Aufgrund der in den vergangenen Wochen durchgeführten und noch andauernden Streikmaßnahmen bei der Deutschen Post Ag kann es zu Auswirkungen auf die Wahrung steuerlicher Fristen gekommen sein bzw. kommen. Die Steuerabteilung des Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vertritt hierbei die unten stehende Rechtsauffassung. Die den Finanzämtern mitgeteilte Rechtsauffassung erhalten Sie hiermit zur Kenntnis:

 

Während des Poststreiks vom Finanzamt ausgehende Post

Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wenn Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tagesfrist bestreiten und substantiiert begründete Zweifel vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z.B. Rechtsbehelfsfrist, ab dem tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts.

Dies ist angezeigt, wenn ein Streik der Post für einen Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.

 

Während des Poststreiks an das Finanzamt gerichtete Post

Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt und die Verzögerung vorauszusehen ist, ist es den Steuerpflichtigen zuzumuten, auf andere, sichere Übermittlungswege zurückzugreifen (z.B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax, elektronische Übermittlung o.ä.). Im aktuellen Falle wurde bzw. wird bereits sowohl im Vorfeld als auch aktuell ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht.“

 

tyskrevision | TR STeuerberater, 06.07.2015

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