Kinder mit Auslandsbezug: Wenn kein Kindergeld, dann zumindest Freibetrag

Kinder können bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in der Einkommensteuererklärung  berücksichtigt werden. Für jedes Kind werden ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für die Betreuung in Gesamthöhe von 3.624 € (2016) steuerlich berücksichtigt. Diese Werte gelten pro Elternteil.

Diese Freibeträge werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Anspruch auf Kindergeld nicht günstiger ist. Bei dieser Vergleichsberechnung wird der Kindergeldanspruch verglichen mit der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge unter Hinzurechnung des Kindergeldanspruches.

Grundsätzlich hat jeder Elternteil den Anspruch auf das hälftige Kindergeld, allerdings gelten hierbei Besonderheiten, wenn die betroffene Person nicht direkt (aufgrund eines Wohnsitzes) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern nur aufgrund eines Antrages wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird.

Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag hätte der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf das hälftige Kindergeld. Wenn das Kind jedoch bei dem anderen Elternteil im Ausland lebt, so hat dieser Elternteil den Anspruch auf das Kindergeld und nicht derjenige, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in der jüngsten Vergangenheit mehrfach entschieden.

Dennoch hat der unbeschränkt Steuerpflichtige unserer Auffassung nach den Anspruch auf die doppelten Freibeträge (7.248 €). Dies ergibt sich direkt aus dem Einkommensteuergesetz, wonach dem unbeschränkt Steuerpflichtigen die doppelten Beträge zustehen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt.

tyskrevision | TR Steuerberater, 20.03.2017

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com

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