POV: Du bist Geschäftsführer einer deutschen GmbH und fragst dich, wie du Geschäftsessen eigentlich steuerlich absetzen kannst.
Betriebsaufwendungen mindern die Steuerlast, private Aufwendungen nicht. Nahrungsaufnahme ist generell Privatsache, aber manche Essen haben einen betrieblichen Hintergrund. In dem Versuch, das trennscharf in Gesetze zu fassen, ist ein oft unüberschaubarer Wust an Detailregelungen entstanden. Unterschieden wird bspw. danach, wer mit wem essen geht, zu welchem Anlass, wie viel der Spaß kostet und was gegessen wird. Höchste deutsche Juristen arbeiten mit geradezu sadistischer Genauigkeit heraus, warum ein Käsebrötchen anders zu behandeln sein kann als ein Brötchen mit Käse (BFH 03.07.2019 – VI R 36/17).
Wenn man aber als Steuerberater mit dänischen Geschäftsleuten essen geht, kommt die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der Restaurantrechnung in Deutschland dann aber doch. Es ist ja auch ärgerlich, auf den Vorsteuerabzug und den Betriebsausgabenabzug zu verzichten – das Restaurant wird dann schnell über 30% teurer als nötig. Daher hier verkürzt (Details bspw. vom BMF https://datenbank.nwb.de/Dokument/859905/ ) und auf das Wichtigste reduziert die deutschen Regelungen für Geschäftsführer, die mit Geschäftspartnern essen gehen und die Rechnung bezahlen:
- Restaurantbesuche mit Geschäftspartnern sind generell als Betriebsausgaben abzugsfähig und die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird erstattet.
- 70% der Ausgaben werden steuermindernd berücksichtigt, 30% nicht. Die Aufteilung macht die Finanzbuchhaltung.
- Die Vorsteuer kann voll geltend gemacht werden. Bis 250 EUR brutto braucht es dafür keine auf das Unternehmen ausgestellte Rechnung, darüber hinaus schon.
- Die Kosten müssen angemessen und nachgewiesen sein. Was angemessen ist, ist leider nicht einheitlich definiert. Luxusessen in Sternerestaurants könnten bei einer Betriebsprüfung herausfallen. In Dänemark wird ein Restaurantbesuch in der Regel teurer sein als in Deutschland.
- „Nachgewiesen“: Hier braucht es den Kassenzettel des Restaurants, der die Speisen einzeln auflistet, die Vorsteuer zeigt und noch ein paar andere Angaben enthält – siehe Beispielbild.
- Action required: Der Beleg vom Restaurant muss noch um den Anlass des Essens, die Namen der Bewirteten und die eigene Unterschrift ergänzt werden. Beispielsweise gleich noch am Tisch auf der Rückseite des Kassenzettels.
- Und wenn man bei anregenden Gesprächen mal nicht an den Beleg denkt? Dann ist der Betriebsausgabenabzug futsch – und die Vorsteuer kann auch nicht gezogen werden.
In Dänemark ist es nicht unüblich, dass alle Kosten für den Tisch zusammengerechnet werden und jeder dann den gleichen Teil zahlt – eine sympathische Geste des guten Miteinanders. Aus Steuersicht ist das gefährlich, wenn der Belegnachweis fehlt: Ohne die og. Angaben bekommt man weder die Vorsteuer noch den Betriebsausgabenabzug. Wenn jeder Zahlende einen Beleg erhält, der beispielsweise „Menü 1“ (vgl. BMF, aao, Tz. 6) mit einem Preis und der darauf entfallenden Umsatzsteuer ausweist, werden die Ausgaben dann doch in aller Regel anerkannt. 😉
tyskrevision Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG


