Betriebsstätten – und warum das wichtig ist

Sowie Ihr Unternehmen in Deutschland und in Dänemark aktiv ist, können Sie sicher sein, dass beide Staaten gern ein Stück von dem Einkommen abhaben möchten. Deutschland und Dänemark haben sich im Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt: Ob ein Staat den Gewinn eines Unternehmens besteuern darf, hängt sehr davon ab, wo es eine Betriebsstätte hat.

Eine Betriebsstätte kann ein Büro oder ein Ort der Produktion sein. Oder auch einfach nur der Ort, an dem die Leitungsentscheidungen getroffen werden. In der Baubranche reicht auch einfach nur eine Tätigkeit an einer Baustelle über zwölf Monate. Ein Lager für Produkte in Deutschland ist aber keine Betriebsstätte. Und weil das ein bisschen schwammig ist, gibt es regelmäßig Streit mit den Finanzbehörden, ob eine Betriebsstätte existiert oder nicht.

Ist es gut für ein dänisches Unternehmen, eine Betriebsstätte in Deutschland zu haben? Der reine Steuersatzvergleich sagt: In Dänemark zahlt eine A/S 22% Steuern, in Deutschland ca. 30%. Aber wie wird der Gewinn ermittelt oder auf was wird dieser Satz angewendet? Das ist nicht ohne weiteres vergleichbar. Und beim Steuersatz gibt es Ausnahmen – für Immobilieneinkünfte zum Beispiel zahlen Kapitalgesellschaften in Deutschland oft nur 15% Steuern. Wer in Deutschland Förderungen beantragen will, braucht oft einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland.

Aber wenn man uns fragt: Als Praktiker können wir Betriebsstätten als Werkzeug für deutsch-dänische Wirtschaftsaktivitäten nicht besonders gut leiden. Eröffnet ein dänisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebsstätte, wird das dänische Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig. Und viel nervenaufreibender als ein unterschiedlicher Steuersatz ist oft, festzustellen, welcher Teil des Überschusses eines dänischen Unternehmens wegen der Betriebsstätte in Deutschland versteuert wird. Es gibt in Deutschland seit Dezember 2014 eine Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV: Betriebs – stätten – Gewinn – aufteilungs – Verordnung). Auf 186 Seiten legt das deutsche Finanzministerium fest, wie aus seiner Sicht die Gewinne einer A/S oder ApS zwischen Deutschland und Dänemark aufzuteilen sind. Nach Lektüre dürfen sich die Geschäftsführer überlegen, wie sie diese Regeln in ihrem Unternehmen umsetzen und ob Dänemark in allen Dingen mit den deutschen Regeln übereinstimmt.

Wenn ein dänisches Unternehmen in Deutschland ernsthaft auftreten möchte, empfehlen wir häufig eine GmbH. Die Regeln sind klarer, auch weil es hier viel mehr Urteile gibt. Nur die GmbH hat dann eine Betriebsstätte in Deutschland, und das dänische Unternehmen selbst wird – wenn wir das richtig machen – in Deutschland gar nicht erst steuerpflichtig.

Aber egal ob deutsche Betriebsstätte eines dänischen Unternehmens oder deutsche GmbH: Beide gelten, wenn sie Mitarbeiter haben, als inländischer Arbeitgeber und können daher Lohnsteuern für Mitarbeiter an das Finanzamt zahlen. Sie gelten auch beide umsatzsteuerlich als inländisches (deutsches) Unternehmen. Beides kann praktische Vorteile haben.

Betriebsstätten sind aber nicht nur für Unternehmensgewinne relevant. Ihre Existenz beeinflusst die Besteuerung von

  • Dividenden
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • Arbeitslohn
  • Erbschaften

Was nun als Betriebsstätte gilt, ist umstritten. Dänemark hat eine nationale Definition und Deutschland auch. Das Doppelbesteuerungsabkommen hat eine Dritte. Daher kann es wichtig sein, schon die tatsächlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass weder beim deutschen noch beim dänischen Finanzamt Fragen aufkommen.

Die Feinheiten erläutern wir im großen Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen im NWB-Verlag, Herausgegeben von Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft. Er erscheint neu in 2020 und wir dürfen den deutsch-dänischen Teil dort zu übernehmen. Natürlich können Sie uns auch einfach fragen! Wir sind gern auch Ihre Brücke nach Deutschland.

Benjamin J. Feindt, tyskrevision
bjf@tyskrevision.com

August 2019

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