Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 26.02.2021 wurde das Drittes Corona-Steuerhilfegesetz (Entwurf) im Bundestag verabschiedet.

Folgende Regelungen sollen durchgeführt werden:

Erneuerter Kinderbonus in Höhe von 150 EUR
Es soll erneut ein gesonderter Kinderbonus zum Kindergeld gewährt werden. Dieser soll 150 EUR pro Kind betragen. Die Auszahlung soll Mai 2021 stattfinden.
Im Rahmen der Steuererklärung 2021 wird dieser Bonus wie das normale Kindergeld dann mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Somit wirkt sich der Kinderbonus bei hohen Steuersätzen meist nicht aus, da bei hohen Steuersätzen der Kinderfreibetrag günstiger ist. Die Steuerlast wird sich in diesen Fällen entsprechend um 150 EUR erhöhen.

Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants beträgt aktuell bis Juni 2021 statt 19% nur 7%. Aufgrund der Tatsache, dass die Betriebe jedoch aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sind, haben sie nichts von diesem Vorteil.
Aus diesem Grund soll die Regelung zum reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7% bis Ende 2022 reduziert verlängert werden.
Die Steuer auf Getränke bleibt weiterhin, wie bisher auch, bei 19%.

Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages
Steuerliche Verluste können in das jeweilige Vorjahr zurückgetragen werden. Diese Regelung hatte bisher einen Höchstbetrag von 5 Millionen Euro (10 Millionen bei Zusammenveranlagung).
Dieser Höchstbetrag soll das durch Gesetz auf 10 Millionen bzw. 20 Millionen verdoppelt werden.
Eine vielgeforderte Erweiterung des Verlustrücktrages auch auf das Vor-Vorjahr wurde nicht umgesetzt.

Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzesentwurf, damit dieser auch in Kraft treten kann.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
rg@tyskrevision.com

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