Ein Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020

Am 20.07.2020 hat der BMF den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht, in welchem diverse steuerliche Erleichterungen geplant sind.

Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag

Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrag können die Aufwendungen für zukünftige Anschaffungen bereits jetzt steuermindernd geltend gemacht werden. Nach der bisherigen Regelung müssen die angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Bei Erfüllen der Voraussetzung können bisher 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Diese Regelung soll nun dahingehend geändert werden, dass die Wirtschaftsgüter nur noch zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden müssen und dann wäre ein Abzug von 50% möglich. Entsprechend wird auch die Sonder-Abschreibung im Jahr der Anschaffung von 40% auf 50% erhöht.

Ob durch diese Änderung dann auch zukünftig für Firmenwagen, welche mit der 1 %-Methode versteuert werden, (was bisher ausgeschlossen war) ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden darf, bleibt abzuwarten.

Aktualisierung:

In dem neusten Entwurf wurde die Herabsetzung auf 50% betriebliche Nutzung wieder herausgenommen. Somit bleibt es also bei der bisherigen Regelung, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden muss. Der Firmenwagen ist somit also weiterhin nicht begünstigt.

Allerdings wird auch eine Verschärfung eingebaut, wodurch mögliche Mehrergebnisse bei Betriebsprüfungen nicht mehr ausgeglichen werden können. So soll die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nicht mehr möglich sein, wenn das Wirtschaftsgut inzwischen schon angeschafft worden ist.

Änderung bei Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Nach der bisherigen Regelung können gewisse Leistungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer steuerfrei bzw. pauschalversteuert (und sozialversicherungsfrei) sein, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, wurde in einigen Fällen das vereinbarte Bruttogehalt des Mitarbeiters gesenkt und dann um eine zusätzliche Leistung (steuer- und sozialversicherungsfrei) erhöht. Hierdurch entstanden beim Arbeitgeber weniger Kosten und der Mitarbeiter hatte gleichzeitig mehr Netto. Diese Regelung hatte der BFH mit Urteil vom 01.08.2019 anerkannt.

Diese Gestaltung soll mit der Gesetzesänderungen vermieden werden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung liegt demnach nur vor, wenn der Lohn nicht zugunsten der zusätzlichen Leistung zuvor herabgesetzt wurde.

Verbilligte Vermietung

Wer eine Wohnung verbilligt vermietet (an einen Angehörigen), kann die Aufwendungen nur dann in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Diese Entgeltlichkeitsgrenze soll auf 50% herabgesetzt werden.

Dies bedeutet grundsätzlich, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt abzugsfähig sind, sofern die Miete mindestens 50% der ortsüblichen Miete ausmacht. Sollte die Miete unterhalb dieser 50%-Grenze liegen, wären alle Kosten nur anteilig absetzbar.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
rg@tyskrevision.com

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