Einmal abgeben und dann verpflichtet?

Immer wieder erleben wir in Gesprächen, dass Mandanten der Meinung sind, dass Sie verpflichtet wären jedes Jahr eine Erklärung abzugeben, wenn Sie einmal eine abgegeben hätten. Das stimmt nicht – es ist gesetzlich klar geregelt, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben. Eine Regelung, dass jeder, der einmal eine Erklärung abgegeben hat, dies immer tun muss, gibt es nicht.

Laut Gesetz muss eine Erklärung zum Beispiel abgegeben werden:

  • Wer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bereits einen Freibetrag (bspw. Für Fahrtkosten) berücksichtigen lässt
  • Wer jährlich Einnahmen ohne Steuerabzug über 410,00 € erzielt. Hierzu zählen zum Beispiel:
    • Elterngeld
    • Mutterschaftsgeld
    • Gewerbebetriebe
    • Selbstständige Tätigkeit
    • Ausländischer Lohn
    • Vermietung
    • Renten
  • Bei den Steuerklassenkombination 2, 3, 5 und 6
  • Bei Einzelveranlagungen von Ehegatten müssen grundsätzlich beide eine Erklärung abgeben
  • Bei Erhalt einer ermäßigt besteuerten Abfindung vom Arbeitgeber
  • Bei Kapitalerträgen aus dem Ausland
  • Bei Aufforderung durch das Finanzamt

 

Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass nicht jeder immer eine Erklärung abgeben muss. Wer also einen einmaligen hohen steuermindernden Aufwand hatte, kann diesen geltend machen und in den nächsten Jahren wieder auf eine Erklärung verzichten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roman Guscharzek, tyskrevision
rg@tyskrevision.com

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