Höhe der Nachzahlungszinsen auf Steuern nicht verfassungsgemäß?

Wer Steuern in Deutschland nachzahlen muss, den treffen ab dem 16. Monat der ursprünglichen Fälligkeit empfindliche Zinsen: Saftige 0,5% pro Monat werden fällig.

Wenn also nach vier Jahren, beispielsweise wegen einer Betriebsprüfung, Steuern nachträglich festgesetzt werden, besteht die Zahllast zu erheblichen Teilen auch aus Zinsen.

Verständlich, dass in Niedrigzins-Phasen dieser gesetzlich zu ganz anderen Zeiten festgelegte Zinssatz zu Gerichtsstreitigkeiten führen musste.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25.04.2018 die Aussetzung der Vollziehung von Nachzahlungszinsen gewährt.

Das Gericht begründete diesen Beschluss damit, dass es ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 gäbe, da es sich um eine realitätsferne Bemessung des Zinssatzes (0,5 % pro Monat) handle, die den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) verletze. Aufgrund der Tatsache, dass sich das niedrige Zinsniveau verfestigt habe, überschreite der gesetzlich festgeschriebene Zinssatz den Rahmen der wirtschaftlichen Realität.

Der BFH hat in dem Beschluss angemerkt, dass einem Zinssatz, der an den jeweiligen Marktzinssatz gekoppelt ist, aufgrund der modernen Datenverarbeitung nichts im Wege stehe.

Der Bayrische Ministerpräsident hat am 04.07.2018 einen Antrag in den Bundesrat eingebracht (Drucksache 324/18), wonach der Zinssatz von 0,5 % pro Monat auf 0,25 % pro Monat reduziert werden soll.

Ob der Antrag bewilligt wird und ob dies noch vor einem Urteil des Verfassungsgerichtes geschieht, muss abgewartet werden.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Rechtslage informieren.

 

tyskrevision | TR Steuerberater, den 23.07.2018

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com

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