Privatvermieter: Das Finanzamt prüft, ob alle Einnahmen angegeben werden

Nur mal ab und zu ein Zimmer vermietet? Achtung: Die Einnahmen hieraus könnten steuerpflichtig sein. Bald nutzt das Finanzamt Online-Vermietungsportale wie AirBnB, um dortige Buchungen mit den Angaben Ihrer Steuererklärung abzugleichen.

In den letzten Jahren wurden von den Finanzämtern immer wieder Personen ins Visier genommen, die auf Plattformen wie Ebay Waren verkauft haben. Sei es nun eine von der Mutter geerbte Pelzmantelsammlung, Puppen, Modeleisenbahnen oder ähnliches, was Stück für Stück verkauft wurde. Das Finanzamt unterstellt oft eine Gewerblichkeit. Was nicht nur bedeutet, dass man einen potenziellen Gewinn versteuern muss, sondern dass eventuell auch noch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer zu zahlen sind.

Um diese „Gewerbetreibenden“ ausfindig zu machen, kann das Finanzamt an die Plattformbetreiber ein sogenanntes „Sammelauskunftsersuchen“ stellen, das – einfach formuliert – folgenden Inhalt halt: „Lieber Plattformbetreiber, nenne mir bitte alle User mit bestimmten Kriterien!“ Solche Kriterien sind beispielsweise eine bestimmte Anzahl an angebotenen Produkten oder Verkaufserlöse. Manche Verkäufer, die sich als Privatpersonen gewähnt hatten, wurden so ex post als Gewerbetreibende qualifiziert – unschöne Nachzahlungen inbegriffen.

Diese Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter werden wohl auch bald die Nutzer von Vermietungsportalen wie Airbnb und Wimdu treffen. Auf diesen Plattformen können neben ganzen (Ferien-)Wohnungen auch einzelne Zimmer im privaten Haus zur Vermietung angeboten werden. Die Finanzbehörden gehen gerade in20 diesen Fällen davon aus, dass es eine nicht unbeträchtliche Dunkelziffer gibt, bei denen die Einnahmen nicht erklärt werden.

Den „Privatvermietern“ droht dann nicht nur eine Einkommens- und Gewerbesteuernachzahlung. Es könnte hinzukommen, dass die Umsätze auch umsatzsteuerpflichtig sind. Denn nur die langfristige Vermietung ist umsatzsteuerfrei, die kurzfristige Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig. Allerdings würden die Umsätze auf Antrag nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sofern die gesamten Umsätze unter 17.500 € liegen.

Wer auf solchen Portalen Räumlichkeiten zur Vermietung anbietet, sollte dies unbedingt mit einem Steuerberater besprechen, da es insbesondere bei der Aufteilung der mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu Schwierigkeiten kommen kann.

tyskrevision | TR Steuerberater, den 20.08.2018

Kontakt: Roman Guscharzek, mail: rg(at)tyskrevision.com

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