Zeitweise Senkung der Umsatzsteuer

Steuersätze werden vom 01. Juli bis zum 31.12.2020 auf 16% und 5% gesenkt!

Mit dem Kabinettsbeschluss vom 12.06.2020 ist der Weg frei für die zeitweise Senkung der Umsatzsteuersätze. Der normale Steuersatz wird von 19% auf 16% gesenkt und der ermäßigte Satz, der z.B. für Lebensmittel und Bücher gilt, wird von 7% auf 5% gesenkt. Diese Maßnahme soll den Konsum ankurbeln und die Konjunktur damit stärken.

Für die Unternehmen und auch für die Finanzverwaltung bedeutet diese Senkung einen großen Verwaltungsaufwand. Es müssen Preise neu kalkuliert werden, Kassen umprogrammiert werden und Rechnungsvorlagen neu geschrieben werden. Dazu kommt, dass die Maßnahme schon ab dem 01.07.2020 gilt. Da bleibt nicht viel Zeit, der Bundestag soll die Maßnahme am 29. Juni beschließen. Es macht also Sinn, auf die Regierungszusagen zu bauen, sich bereits jetzt auf die Senkung vorzubereiten und nicht darauf zu warten, dass am 29. Juni das Gesetz entsprechend verabschiedet wird.

Wann gelten welche Steuersätze?

  • Grundsätzlich ist der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt. Alle Leistungen die im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 erbracht wurden, sind mit dem geminderten Steuersatz von entweder 16% oder 5% abzurechnen.
  • Anzahlungen:
    Wurde die Anzahlungsrechnung noch mit 19% gestellt, ist in der Schlussabrechnung die gesamte Leistung mit dem geminderten Steuersatz von 16% abzurechnen.
  • Abos und Dauerrechnungen:
    Bei Abos oder Dauerrechnungen, beispielsweise für Miete, muss eine Korrektur für die Monate von Juli bis Dezember 2020 vorgenommen werden, da für diese Zeit die geminderten Steuersätze zu Grunde zu legen sind.
  • Ein-Prozent-Methode:
    Der monatlichen Berücksichtigung von Privatfahrten bei Firmenwagen mit der 1%-Methode ist im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der geminderte Steuersatz ist für die Berechnung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
  • Bauleistungen:
    Entscheidend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der (Teil-)Leistung. Ist diese z.B. am 15.7.20, gilt schon der niedrigere Steuersatz, auch wenn die Arbeit vorher begonnen hat. Liegt eine abgrenzbare Teilleistung vor, gilt der Steuersatz, der bei Vollendung der Teilleistung gilt. Eine Vollendung liegt in der Regel bei erfolgter Abnahme der Teilleistung vor.
  • Lieferungen, insbesondere Onlinekauf:
    Beispiel: Onlinebestellung am Sonntag, den 28.6., Lieferung durch die Post beim Kunden am 2.7.: Im Falle einer bewegten Lieferung ist der Leistungszeitpunkt der Beginn der Beförderung oder Versendung. Dieser Leistungszeitpunkt bestimmt den anzuwendenden Steuersatz. Im genannten Beispiel wäre das bei der Aufgabe zur Post.

 

Wenn Sie hierzu Fragen haben oder wir Ihnen bei der Umsetzung unter die Arme greifen sollen, dann melden Sie sich gerne bei uns. Auch Anfragen zu speziellen Themenbereichen lösen wir gerne gemeinsam mit Ihnen, um den besten und schnellsten Weg für Sie zu finden.

Janina Rochel, tyskrevision
jaro@tyskrevision.com

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