19.05.2014
Deutsche Rente bei Wohnsitz im Ausland

In der Vergangenheit haben die Finanzämter immer wieder Rentner mit Wohnsitz im Ausland aufgefordert, eine deutsche Einkommensteuererklärung abzugeben. Oft wird hierbei auch abgefragt, ob die „unbeschränkte Steuerpflicht“ gewünscht ist. In Zukunft werden diese Anfragen vermehrt durchgeführt, da die deutsche Rentenversicherung immer mehr Daten an das Finanzamt übermittelt.

Da diese Anschreiben viele Rentner erschrecken und vielleicht einige auch nicht verstehen, was genau erklärt werden muss, kann es dazu führen, dass Anträge nicht bzw. nicht korrekt gestellt werden und auf diese Art zu viel Geld an das Finanzamt gezahlt wird. Damit man alles richtig macht, muss man verstehen, was das Finanzamt möchte und was das für Folgen die eigene Antwort haben kann.

Die Rente aus der deutschen Rentenversicherung unterliegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Dänemark immer der Besteuerung in Deutschland.

Je nachdem, wann die Rente begonnen hat, ist nur ein gewisser Prozentsatz von der Jahresrente steuerpflichtig.

Es gibt zwei Arten, wie diese Renten behandelt werden können:

Beschränkte Steuerpflicht: Bei einer Behandlung als beschränkt Steuerpflichtiger wird nur die Rente besteuert. Abzüge für Versicherungen, Handwerkerleistungen und Krankheitskosten können hierbei nicht geltend gemacht werden. Des Weiteren erhält man nicht den Grundfreibetrag (bis 2014: 8.130,00 €, ab 2014: 8.354,00 €). Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien Betrag, der vergleichbar ist mit dem dänischen personfradrag. Aus dem sich ergebenden steuerpflichtigen Betrag wird dann vom Finanzamt die Einkommensteuer berechnet. Aufgrund der genannten Systematik kommt es – falls keine Steuervorauszahlungen geleistet wurden – immer zur Nachzahlungen, im schlechtesten Fall über viele Jahre.

Unbeschränkte Steuerpflicht: Unter Umständen kann, auch wenn der Rentner im Ausland wohnt, auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Betracht kommen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Einkünfte aus Dänemark geringer als der Grundfreibetrag (s.o.) sind oder wenn die Einkünfte aus Deutschland (deutsche Rente) 90 % der gesamten Einkünfte ausmachen.

Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, hätte dies zur Folge, dass alle Einkünfte in Deutschland erklärt werden müssen. Hierzu gehören dann nicht nur die deutschen Renten, sondern auch die Einkünfte aus Dänemark. Die dänischen Einkünfte werden zwar nicht direkt in Deutschland besteuert, jedoch werden diese zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen.

Der Vorteil bei dieser Behandlung liegt darin, dass in diesem Fall Versicherungen, Handwerkerleistungen und Krankheitskosten steuerlich abgezogen werden können.

Von den verbleibenden Einkünften wird im letzten Schritt noch der Grundfreibetrag (s.o) abgezogen. Sofern nach dem Abzug des Grundfreibetrages der Restbetrag bei 0,00 € oder drunter ist, so würde keine Steuer entstehen. Wenn dies der Fall ist, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Nicht-Veranlagung gestellt werden. Bei Zustimmung des Finanzamts muss der Rentner für die Zukunft keine Steuererklärungen mehr abgeben. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist daher in vielen Fällen günstiger: Wer außer der deutschen Rente keine oder wenig Einkommen bezieht, spart Steuern, wenn er einen Antrag auf Behandlung als „unbeschränkt Steuerpflichtiger“ stellt.

Roman Guscharzek

Dipl.-Finanzwirt

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