Leben in Dänemark mit Rente aus Deutschland

Als Grenzgänger Rente aus Deutschland mit einem Wohnsitz in Dänemark zu erhalten, bedarf immer das Heranziehen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Dänemark. Die Rente aus der deutschen Rentenversicherung unterliegt demnach immer der Besteuerung in Deutschland.

Umgekehrt liegt das Besteuerungsrecht bei Dänemark, bei einem deutschen Wohnsitz mit einer dänischen Rente. Dies verdeutlicht, dass das Besteuerungsrecht bei dem Staat liegt, welcher die Rente auszahlt.

Je nachdem, wann die Rente begonnen hat, ist nur ein gewisser Prozentsatz von der Jahresrente steuerpflichtig. Das liegt dem zugrunde, dass während der Einzahlungsphase (Beiträge in die Rentenversicherung), die Beiträge nie zu 100% steuerlich abzugsfähig waren. Deshalb muss während der Auszahlung der Jahresrente nur ein gewisser Prozentsatz versteuert werden.

Genauso wie bei der Besteuerung des Arbeitslohns eines Grenzgängers, kann die Rente sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtig sein in Deutschland.

Beschränkte Steuerpflicht als Grenzgänger

Bei einem beschränkten Steuerpflichtigen wird lediglich die Rente in Deutschland versteuert. Demnach können Abzüge von Aufwendungen beispielsweise für Versicherungen, Handwerkerleistungen sowie Krankheitskosten hierbei nicht geltend gemacht werden.

Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige nicht den Grundfreibetrag, der einen gewissen Teil des Einkommens steuerfrei stellt (vergleichbar mit dem dänischen personfradrag). Somit muss dieser bereits ab dem 1 EUR Steuern auf die Rente zahlen.

Letztlich wird auf dem sich ergebenden steuerpflichtigen Betrag die Einkommensteuer vom Finanzamt berechnet. Diese Systematik führt dazu, sofern keine Steuervorauszahlungen geleistet wurden, immer mit Nachzahlungen zu rechnen sein kann.

Grenzgänger mit unbeschränkter Steuerpflicht

Unter Umständen kann, auch wenn der Rentner im Ausland wohnt, auf Antrag eine unbeschränkte Steuerpflicht in Betracht gezogen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Einkünfte aus Dänemark geringer als der Grundfreibetrag sind oder wenn die Einkünfte aus Deutschland (deutsche Rente) 90% der gesamten Einkünfte ausmachen.

Die Besonderheit hierbei ist, dass die dänischen Renten nach den deutschen Regeln ermittelt werden müssen. Dies bedeutet also, dass nicht die dänische Bruttorente entscheidend ist, sondern vielmehr der Teil, der steuerpflichtig wäre, wenn es eine deutsche Rente wäre.


Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, hätte dies zur Folge, dass alle Einkünfte in Deutschland erklärt werden müssen. Hierzu gehören dann nicht nur die deutschen Renten, sondern auch die Einkünfte aus Dänemark. Die dänischen Einkünfte werden zwar nicht direkt in Deutschland besteuert, jedoch werden diese zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen.


Der Vorteil bei der unbeschränkten Steuerpflicht liegt darin, dass in diesem Fall Versicherungen, Handwerkerleistungen und Krankheitskosten steuerlich abgezogen werden können. Von den verbleibenden Einkünften wird im letzten Schritt zudem noch der Grundfreibetrag abgezogen.

Sofern nach dem Abzug des Grundfreibetrages der Restbetrag bei 0,00 EUR oder darunter ist, so würde keine Steuer entstehen. Wenn dies der Fall ist, kann beim Finanzamt sogar ein Antrag auf Nicht-Veranlagung gestellt werden. Bei Zustimmung des Finanzamts muss der Rentner für die Zukunft keine Steuererklärungen mehr abgeben.

Verglichen mit der beschränkten Steuerpflicht, stellt sich die unbeschränkte Steuerpflicht daher in vielen Fällen vorteilhafter dar: Wer außer der deutschen Rente keine oder wenig Einkommen bezieht, spart Steuern, wenn ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt wird.

Roman Guscharzek

Roman Guscharzek

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