Doppelbesteuerungs­abkommen zwischen Deutschland und Dänemark


Wem helfen Doppelbesteuerungsabkommen?

Steuern beansprucht jeder Staat gern für sich. Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) werden zwischen zwei Staaten abgeschlossen und regeln, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf – und vor allem: welcher nicht. DBA gehen den Steuergesetzen der einzelnen Länder vor. Werden Unternehmen oder Privatpersonen in mehr als einem Staat tätig, besteht die Gefahr, dass mehrere Länder Ansprüche auf Steuern erheben. Echte Doppelbesteuerung durch zwei Staaten würde in der Regel dazu führen, dass die Betroffenen ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten schnell einstellen müssen – ein Ergebnis, das volkswirtschaftlichen Schaden verursachen würde. 

Da wir überwiegend Unternehmen und Privatpersonen mit Tätigkeiten in mehreren Staaten betreuen, gehört die Anwendung von DBA zu unserer täglichen Arbeit. Kontaktieren Sie uns per Mail oder rufen Sie uns an, damit wir Ihnen dabei helfen können, den Überblick über die steuerlichen Aspekte im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Dänemark zu behalten.

Detaillierte Informationen rund um das Thema Leben und Arbeiten in der Grenzregion und zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark finden Sie  hier .

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark

Das aktuelle DBA zwischen Deutschland und Dänemark (kurz: DBA Dänemark) trat 1996 in Kraft und regelt die Besteuerung von Einkommen, Schenkungen und Erbschaften zwischen den beiden Staaten. Beispielsweise regelt Artikel 7 die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und Artikel 15 die Besteuerung von Arbeitnehmern.

Weil für die meisten unserer Mandanten das DBA Dänemark besonders wichtig ist, stellen wir es auf unseren eigenen Seiten im Volltext auf Dänisch und Deutsch bereit.

Die Auswirkungen des DBA auf jeden Steuerpflichtigen hängen sehr von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Die Bestimmung des Besteuerungsrechts nach dänischen, deutschen und den Vorstellungen des DBA ist nicht immer leicht. Daher schildern wir hier nur zwei Beispiele:

Beispiel 1: Unternehmensgewinne

Eine A/S mit Sitz in Kolding beliefert per Postversand deutsche Kunden. Auch wenn sich die Kunden in Deutschland befinden, hat nach Artikel 7 DBA Dänemark – und zwar nur Dänemark – das Besteuerungsrecht für Ertragssteuern (ob deutsche Umsatzsteuer anfällt, wird im DBA selbst nicht geregelt und muss anders beurteilt werden).

Weil das Geschäft so gut läuft, wird im zweiten Jahr beschlossen, einen Verkäufer mit Wohnsitz in Deutschland anzustellen. Dieser Verkäufer soll lediglich Kontakte zu deutschen Kunden herstellen, er hat keinerlei Vollmachten, tatsächlich Verträge abzuschließen – das passiert ausschließlich im Firmensitz in Dänemark. Auch hier werden die Gewinne der A/S ausschließlich der dänischen Steuer unterworfen.

Nach zwei Jahren hat sich der Verkäufer bewährt und die Absatzzahlen in Deutschland sind weiter gestiegen. Er erhält die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen mit den deutschen Kunden. Es entsteht eine Vertreterbetriebsstätte nach Artikel 5 DBA Dänemark in Deutschland – die A/S wird in Deutschland steuerpflichtig.

Beispiel 2: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Herr Müller wohnt in Deutschland und arbeitet für eine dänische A/S mit Sitz in Kopenhagen. Seine Arbeit führt er an 210 Tagen im Jahr in Dänemark und an 10 Tagen im Jahr in Deutschland aus. Nach Artikel 15 DBA Dänemark unterliegt sein Lohn für 210 Tage in Dänemark der Besteuerung. Der Lohn für die 10 in Deutschland verbrachten Arbeitstage unterliegt der deutschen Besteuerung.

Nach einigen erfolgreichen Jahren zieht Herr Müller zum ersten Januar samt Familie nach Dänemark. Ein deutscher Wohnsitz liegt nicht mehr vor. Dänemark erhält das Besteuerungsrecht für alle 220 Arbeitstage, auch wenn Herr Müller weiterhin seine Arbeit an 10 Tagen in Deutschland verrichtet.

So können Sie die Doppelbesteuerung vermeiden

DBA kennen meist zwei Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung:

  1. Anrechnungsmethode
  2. Freistellungsmethode

Der Ansässigkeitsstaat (also der Staat, in dem das Unternehmen oder die natürliche Person ansässig sind) wählt aus, welche der Methoden er auf welche Fälle anwendet.

Grob vereinfacht gilt:

  • Bei der Anrechnungsmethode werden zunächst die im Ausland erzielten Einkünfte der inländischen Steuer unterworfen, und danach wird die ausländische Steuer von der inländischen Steuerlast abgezogen.
  • Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland besteuerten Einkünfte von der Besteuerungsgrundlage ausgenommen (der Steuersatz der Einkommensteuer auf das inländische Einkommen wird aber unter deren Einbeziehung festgesetzt – man spricht vom Progressionsvorbehalt).

Dänemark als Ansässigkeitsstaat verwendet bevorzugt die Anrechnungsmethode, Deutschland als Ansässigkeitsstaat meist die Freistellungsmethode (vgl. Art. 24 DBA Dänemark).

Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.11.2014 hilft international tätigen Arbeitnehmern bei der Beantwortung steuerlicher Fragen. Es ist recht „jung“, beinhaltet aber im Vergleich zur bisherigen Praxis nur wenig wirklich wichtige Änderungen. Eine davon ist die Zuordnung von in zwei Ländern verdienten Gehältern: Hier wird auf die Anzahl der tatsächlichen – und nicht länger der vereinbarten Arbeitstage – abgestellt. BMF-Schreiben vom 12.11.2014  hier   

Mit welchen Ländern hat Deutschland ein Abkommen?

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit über 100 Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Die aktuellen Abkommenstexte mit den Nachbarstaaten Deutschlands können Sie unter folgenden Links abrufen:

Belgien

Dänemark

Frankreich

Großbritannien

Liechtenstein

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Polen

Schweiz

Tschechien

 

Sämtliche Texte der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen können Sie auf der Seite des Bundesministerums für Finanzen abrufen.

Benjamin J. Feindt

Benjamin J. Feindt

Steuerberater und Partner