Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur
Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen)[1] Vom 22. November 1995, (BGBl. 1996 II S. 2566)
[1] Abgefasst in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt II Besteuerung des Einkommens und Vermögens
Abschnitt III Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Abschnitt V Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung
Kapitel VI Besondere Bestimmungen
Abschnitt I
Art. 1 Ziel des Abkommens
-
Die Vertragsstaaten wirken nach diesem Abkommen zusammen, um die
Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Steuererhebung zu sichern. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich hierzu in geeigneten
Zeitabständen über Änderungen in ihren Steuergesetzen informieren und
beraten, wie die genannten Ziele zu erreichen sind. Die zuständigen Behörden
können im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
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Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
-
Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende
Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben werden:
-
a) Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder
von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen
oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs;
-
b) Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie
Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die
-
aa) von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben
vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall
erhoben werden, oder
-
bb) auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden,
weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes
Entgelt vorgenommen werden;
-
c) Abschnitt IV für Steuern jeder Art und Bezeichnung, soweit der
Zusammenhang nichts anderes erfordert; ausgenommen sind jedoch Zölle,
Monopolabgaben und Verbrauchsteuern; Mehrwertsteuern und Luxussteuern
gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne dieses Abschnitts.
-
Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die die Abschnitte des Abkommens
gelten, sind in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt.
-
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen
ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
-
In diesem Abkommen gelten
-
a) der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in
beiden Vertragsstaaten ansässig sind;
-
b) der Abschnitt III für
-
aa) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt
seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig war und
-
bb) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war;
-
c) der Abschnitt IV für alle Personen, gleichgültig, ob sie in einem
Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind oder ob sie
Staatsangehörige eines Vertragsstaats oder eines anderen Staates sind.
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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
-
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
-
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere
Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland
oder das Königreich Dänemark, und der Ausdruck „Staaten“ die
Bundesrepublik Deutschland oder das Königreich Dänemark;
-
b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem
das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie die an das
Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland grenzenden Gebiete des
Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer,
soweit die Bundesrepublik Deutschland dort zur Erforschung und zur
Ausbeutung der Naturschätze in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
souveräne Rechte und die Hoheitsgewalt ausübt;
-
c) bedeutet der Ausdruck „Dänemark“ das Königreich Dänemark
einschließlich der Gebiete außerhalb des dänischen Küstenmeers, die in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dänischem Recht als Gebiete
ausgewiesen oder gegebenenfalls künftig noch ausgewiesen werden, in
denen Dänemark zur Erforschung und zur Ausbeutung der Naturschätze des
Meeresgrunds und Meeresuntergrunds und der darüberliegenden Gewässer und
bezüglich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung des betroffenen Gebiets souveräne Rechte ausüben kann; der
Ausdruck umfaßt nicht die Färöer und Grönland;
-
d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen und Gesellschaften;
-
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder
Rechtsträger, die für die jeweilige Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
-
f) hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der
Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen,
das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Naturschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen;
-
g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und
„Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
-
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit
einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit
tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es
sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
-
i) umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer
Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist“ alle
Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung einer unter Abschnitt
III des Abkommens fallenden Steuer unterliegt;
-
j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
-
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im
Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet
worden sind;
-
bb) in bezug auf Dänemark alle natürlichen Personen, die die
dänische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in Dänemark geltenden Recht errichtet worden sind;
-
k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
-
aa) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium
der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert
hat;
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bb) auf seiten Dänemarks der Minister für die Besteuerung oder
seinen bevollmächtigten Vertreter.
-
Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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Art. 4 Ansässige Personen
-
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person“
-
a) für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Person,
die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus
Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen
steuerpflichtig ist;
-
b) für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern eine Person,
die mit einem Nachlaß oder einer Schenkung nach dem Recht dieses Staates
dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren
Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem
Vermögen steuerpflichtig ist.
-
Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,
so gilt folgendes:
-
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
-
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
-
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder
in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
-
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der
Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
-
Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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Art. 5 Betriebsstätte
-
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
-
Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte und
-
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
-
Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre
Dauer zwölf Monate überschreitet.
-
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebsstätten:
-
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
-
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
-
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
-
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Ware einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
-
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
-
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten
Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist
oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
-
Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat
die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie
die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der
Absätze 1 und 2 für Zwecke des Abschnitts II so behandelt, als habe es in
diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten
Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken
sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine
feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtungen nach dem genannten
Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen würden.
-
Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
-
Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im
anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
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Abschnitt II
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
-
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
-
Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
-
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
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Art. 7 Unternehmensgewinne
-
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
-
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden
vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Staat dieser Betriebsstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
-
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese
Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
-
Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß
dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
-
Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
-
Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei
denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
-
Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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Art. 8 Schiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
-
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Zu diesen Gewinnen gehören auch Einkünfte des Unternehmens aus der
Benutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich
Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von
Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im
internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte den im
vorhergehenden Satz genannten Gewinnen zugerechnet werden können.
-
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen,
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
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Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens
der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn
kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person
ansässig ist, die das Schiff betreibt.
-
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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Im Zusammenhang mit Gewinnen des dänischen, norwegischen und schwedischen
Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gelten die
Absätze 1 und 4 nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der Det
Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen Gesellschafters des
Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.
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Art. 9 Verbundene Unternehmen
-
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an
der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder
auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,
wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinn dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
-
Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates
Gewinne zugerechnet, und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen
des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt
es sich mit Einverständnis des anderen Vertragsstaats bei den zugerechneten
Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt
hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die
gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von
diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, soweit dies zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung erforderlich ist. Bei dieser Änderung sind die übrigen
Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
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Art. 10 Dividenden
-
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine
im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat
besteuert werden.
-
Diese Dividenden können auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der
Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
nicht übersteigen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.
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Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer 5 vom Hundert des Bruttobetrags
der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte der
Dividenden eine Gesellschaft ist, der unmittelbar mindestens 10 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehört. Dieser Absatz
berührt nicht eine günstigere Behandlung der Dividenden aufgrund der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6).
-
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder
anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus
sonstigen Einkünften, die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfaßt in der
Bundesrepublik Deutschland auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen
Darlehen, Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie
Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
-
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können Einkünfte aus Rechten oder
Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner
Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und
Gewinnobligationen) in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des
Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind. Die Steuer darf aber 25 vom Hundert
des Bruttobetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
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Die Absätze 1, 2 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem
Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
-
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder
die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß
diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder
festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im
anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
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Art. 11 Zinsen
-
Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der
Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
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Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners
ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als
Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht
die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
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Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
-
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt der
als Zinsen gezahlte Betrag, aus welchen Gründen auch immer, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen als Zins
vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Zinsbetrag
nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines
jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
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Art. 12 Lizenzgebühren
-
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der
Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
-
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Filme
oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den
Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
-
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
-
Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehung
vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel für den übersteigenden Betrag
nicht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines
jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
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Art. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
-
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat
liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der
Veräußerung von Aktien, Rechten oder Beteiligungen an einer Gesellschaft,
einer anderen juristischen Person oder einer Personengesellschaft, deren
Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem
Vermögen oder Rechten daran oder aus Anteilen an einer Gesellschaft, deren
Vermögen hauptsächlich aus diesem in einem Vertragsstaat gelegenem
unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran besteht, können in dem Staat
besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen gelegen ist.
-
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen
festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
-
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der
Binnenschiffahrt dienen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Artikel 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Im
Zusammenhang mit Gewinnen des dänischen, norwegischen und schwedischen
Lufttransportkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) gilt dieser
Absatz nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der Det Danske
Luftfartsselskap (DDL), des dänischen Gesellschafters des Scandinavian
Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.
-
Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht
genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der
Veräußerer ansässig ist.
-
Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat mindestens fünf
Jahre ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist,
berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person den Vermögenszuwachs
hinsichtlich von Anteilen bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Wird
bei späterer Veräußerung der Aktien der daraus erzielte Gewinn in dem
anderen Vertragsstaat nach Absatz 4 besteuert, so läßt der andere Staat den
Betrag, der der im erstgenannten Staat gezahlten Einkommensteuer entspricht,
zum Abzug von der Steuer von diesem Einkommen zu. Der Abzug darf aber den
Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der
auf das Einkommen entfällt, das im erstgenannten Staat nach dem ersten Satz
dieses Absatzes besteuert werden kann.
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Art. 14 Selbständige Arbeit
-
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen
Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur
Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
-
Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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Art. 15 Unselbständige Arbeit
-
Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
-
a) die unselbständige Arbeit im anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs ausgeübt wird und
-
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
-
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
-
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs,
das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes,
das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Wenn eine in Dänemark ansässige Person Vergütungen
für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt
wird, das im internationalen Verkehr von dem Konsortium Scandinavian
Airlines System (SAS) betrieben wird, können diese Vergütungen nur in
Dänemark besteuert werden.
-
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für
Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die zuständigen
Behörden treffen nach Artikel 43 die Vereinbarungen, die notwendig sind, um
eine doppelte Erhebung von Abzugsteuern zu vermeiden und die Steueransprüche
der beiden Vertragsstaaten zu sichern.
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Art. 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
-
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die
im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert
werden.
-
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person oder mehrere solche Personen in ihrer Eigenschaft als nach
dem Handelsrecht verantwortliche Leiter einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Gesellschaft beziehen, können im anderen Staat besteuert werden.
top
Art. 17 Künstler und Sportler
-
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen
Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
-
Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler
selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte
ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
-
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten von Künstlern und
Sportlern, wenn der Aufenthalt in einem Vertragsstaat ganz oder in
wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen des
anderen Vertragsstaats unterstützt wird.
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Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
-
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frü-here
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
-
Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des
anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
-
Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein
Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der
als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist,
können nur in diesem Staat besteuert werden.
-
Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war
und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1
oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen
und Renten zu besteuern, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten
Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor
Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.
-
Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu
festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die
diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert
bewirkte Leistungen vorsieht.
-
Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Bei der Festsetzung
des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder
ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person
erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn
die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig wäre.
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Art. 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen
-
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem
seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine
natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in
diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat
geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht
ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte
Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner
Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.
-
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für
frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden.
-
Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder,
einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des
öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15,
16 und 18 anzuwenden.
-
Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten
auch für Zahlungen, die geleistet werden
-
a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der
Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen
Bundesbahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle
Dänemarks von „Post og Telegrafvaesenet“, „De Danske Statsbaner“ und
„Danmarks Nationalbank“;
-
b) von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische
Kulturinstitut („Det Danske Kulturinstitut“) sowie andere ähnliche oder
vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese
Institutionen erbracht werden;
-
c) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an
vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für
solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar
von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten bestimmt werden. Unterliegen diese Zahlungen in dem
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt
Artikel 15.
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Art. 20 Studenten
-
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem
Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der
im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise
in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
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Art. 21 Andere Einkünfte
-
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
-
Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
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Art. 22 Vermögen
-
Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert
werden.
-
Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu
einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Staat zur
Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
-
Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Artikel 8 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Vermögen des dänischen,
norwegischen und schwedischen Lufttransportkonsortiums Scandina-vian
Airlines System (SAS) gilt dieser Absatz nur für den Teil des Vermögens, der
der Beteiligung der Det Danske Luftfartsselskab (DDL), des dänischen
Gesellschafters des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium
entspricht.
-
Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Art. 23 Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und der
Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von
Kohlenwasserstoffen
-
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 5 und 14 wird eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit
vorbereitenden Untersuchungen und der Erforschung von
Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen im
anderen Vertragsstaat ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem
Zusammenhang eine gewerbliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung aus.
-
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt
höchstens 30 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten ausgeübt
werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von
einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen im
Sinne von Artikel 9 verbunden ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem
es verbunden ist, wenn die betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die
gleichen sind wie diejenigen, die von dem letztgenannten Unternehmen
ausgeübt werden.
-
Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten die
Off-shore-Tätigkeiten einer Bohrinsel nur dann als Betriebsstätte, wenn die
Tätigkeiten für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 365 Tagen innerhalb
einer Zeitspanne von 18 Monaten ausgeübt werden. Für die Zwecke dieses
Absatzes gelten jedoch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt
werden, das mit einem anderen Unternehmen im Sinne des Artikels 9 verbunden
ist, als von dem Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die
betroffenen Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen,
die von dem letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden.
-
Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Gewinne, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder
Personal mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen an einen Ort, an dem
Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen und
der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen sowie der Förderung von
Kohlenwasserstoffen im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, oder aus dem
Betrieb von Schleppern und ähnlichen Schiffen im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten bezieht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
-
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit an Bord eines
Schiffes oder Luftfahrzeugs nach Absatz 4 bezieht, werden in Übereinstimmung
mit Artikel 15 Absatz 3 besteuert.
-
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist ein Veräußerungsgewinn, der
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im Zusammenhang mit
Bohrinseln, die für die in Absatz 3 erwähnten Tätigkeiten benutzt werden,
zugerechnet wird, wenn die Bohrinsel-Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat
nicht mehr besteuert werden, von der Steuer im anderen Staat befreit. Für
die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Veräußerungsgewinn“ den
Betrag, um den der Marktwert den um in Anspruch genommene Abschreibungen
erhöhten Restwert im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt.
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Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
-
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die
Steuer wie folgt festgesetzt:
-
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark
sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach
diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik
Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und
Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden,
wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt
werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der
deutschen Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen
werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls
Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt
werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage
auszunehmen wären.
-
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den
Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den
nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:
- aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
-
bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2,
15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.
-
c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung,
so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der
Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der
Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
-
Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:
-
a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen, in denen
eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte
besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland
besteuert werden können,
-
aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen
Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten
Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen
Gewerbeertragsteuer) entspricht;
-
bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag
zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten
Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer)
entspricht.
-
b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug
ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das
Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden kann.
-
c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark
ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.
-
d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als
-
aa) der Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der
allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland
oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden
ist; oder
-
bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden
handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem
dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der
dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte
unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten
worden wären.
-
e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässigen Gesellschaft
gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird,
wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer
befreit sind, bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des
auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt,
die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu
entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.
-
f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie
Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik
Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden
können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die
Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der
Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder
Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik
Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.
-
g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur
anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber
vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer
auf diese Einkünfte getroffen worden sind.
-
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im
anderen Vertragsstaat besteuert werden.
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Abschnitt III
Besteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen
Art. 25 Besteuerungsregeln
-
Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und im anderen Vertragsstaat
liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
-
Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer
Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und
-
a) Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen
Betriebsstätte darstellt, oder
-
b) der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen
Tätigkeit dient und zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen
Einrichtung gehört, kann im anderen Staat besteuert werden.
-
Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine
Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts
anderes bestimmt.
top
Art. 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung
-
Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt
vermieden: a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker
im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so
rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des
deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach
ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das
Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark
besteuert werden kann. b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so
kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene
Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen
Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht
festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen
gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der
Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.
-
Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:
-
a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im
Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach
Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer
die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen
gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden kann.
-
b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der
Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser
Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der
Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an,
die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird,
das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden
kann.
-
Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen
Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die
Anrechnung zu gewähren ist.
top
Art. 27 Fünf-Jahres-Regel
-
War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt
der Ausführung der Schenkung
-
a) Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig
Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein,
-
b) im erstgenannten Staat nach dessen Steuerrecht unbeschränkt
steuerpflichtig, und
-
c) war er in dem anderen Staat aufgrund des Artikels 4 Absatz 1
Buchstabe b für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren ansässig
gewesen, so gilt er abweichend von Artikel 4 als in dem Vertragsstaat
ansässig, dessen Staatsangehöriger er war.
-
Absatz 1 gilt entsprechend für einen Erben oder Beschenkten, wenn er in
seiner Person im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
top
Art. 28 Schuldenabzug
-
Schulden, die durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert
sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht
durch das in Artikel 25 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der
Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses
Vermögens abgezogen.
-
Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25
Absatz 2 genannten Betriebsstätte oder einer in Artikel 25 Absatz 2
genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte
beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
-
Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das
Artikel 25 gilt.
-
Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem
Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der
übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat
besteuert werden kann, abgezogen.
-
Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die aufgrund der Absätze
3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des
Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
-
Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren
als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die
genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nicht
verpflichtet ist, die gleichen Schulden nach seinem innerstaatlichen Recht
abzuziehen.
top
Abschnitt IV
Beistand in Steuersachen
Art. 29 Gegenstand des Beistands
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig
Beistand. Der Beistand umfaßt a) den Informationsaustausch, b) die
Unterstützung bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und
c) die Bekanntgabe von Schriftstücken.
-
Der Beistand umfaßt auch Feststellungen und andere Maßnahmen zugunsten des
Steuerpflichtigen sowie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies gilt
insbesondere für zeitlich abgestimmte Maßnahmen der Steuerverwaltungen. Wenn
Beistandsmaßnahmen zu einer Doppelbesteuerung führen können, wird die
Doppelbesteuerung in gegenseitigem Einvernehmen nach Artikel 43 vermieden.
-
Finanzgerichte der Vertragsstaaten leisten sich in bezug auf Steuern, die in
ihre Zuständigkeit fallen und für die dieses Abkommen gilt, gegenseitig auf
Ersuchen unter Vermittlung der dafür zuständigen Behörden nach Maßgabe
dieses Abkommens Rechtshilfe.
top
Art. 30 Auskunft auf besonderes Ersuchen
-
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats dem ersuchenden Staat alle
Auskünfte, die für diesen Staat bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern
oder der Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche oder für die
Anwendung dieses Abkommens erforderlich sind.
top
Art. 31 Auskunft ohne besonderes Ersuchen
-
Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats übermittelt der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaats in folgenden Fällen ohne vorheriges
Ersuchen Informationen, die ihr bekanntgeworden sind,
-
a) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem
anderen Vertragsstaat hat;
-
b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
in einem Vertragsstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine
Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat zur Folge haben müßte;
-
c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen des einen
Vertragsstaats und einem Steuerpflichtigen des anderen Vertragsstaats,
die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden,
die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur
Steuerersparnis führen können;
-
d) wenn sie Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch
künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
-
e) wenn in einem Vertragsstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm
von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erteilt worden
sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die
Steuerfestsetzung in dem anderen Staat geeignet sein kann.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich auch ohne
besonderes Ersuchen und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften Auskünfte über gleichartige Sachverhalte erteilen, die
ihnen in größerer Zahl bekannt werden und für die Festsetzung und Erhebung
der Steuern oder die Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche
von Bedeutung sein können. Voraussetzung ist, daß die zuständigen Behörden
eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung ist vor Beginn der
Auskunftserteilung öffentlich bekanntzumachen.
top
Art. 32 Widersprüchliche Informationen
-
Wenn die zuständige Behörde des einen Vertragsstaats von der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen über die steuerlichen
Verhältnisse einer Person erhält, die nach ihrer Auffassung zu den ihr zur
Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet sie
davon die zuständige Behörde des anderen Staates.
top
Art. 33 Beitreibung steuerlicher Ansprüche
-
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats führt der
andere Vertragsstaat vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 34 die
Beitreibung der steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates durch, als
handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.
-
Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im
ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht mehr
angefochten werden können.
-
Bei steuerlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem
Nachlaß führt der ersuchte Staat die Beitreibung derartiger Ansprüche
lediglich bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses oder desjenigen Teils des
Vermögens durch, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob
die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu
befriedigen sind.
-
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des einen Vertragsstaats trifft der
andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung aller Steuerbeträge
Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn gegen die steuerlichen Ansprüche Einspruch
eingelegt oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken
ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.
-
Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet
wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte
Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt
wird.
-
Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen
zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen
Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.
top
Art. 34 Verjährungsfristen
-
Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen
Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der
ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Beitreibung des Anspruchs verpflichtet,
wenn der Anspruch nicht auch nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden
könnte. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die
steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.
-
Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens
durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1
erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem
Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat
unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen
Maßnahmen. Art. 35 Bekanntgabe von Schriftstücken.
-
Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen
Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
-
Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der andere Vertragsstaat dem
Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen
zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen
fallende Steuer betreffen.
-
Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu
-
a) in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen
ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
-
b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten
Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des
ersuchten Staates vorsieht.
-
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit
einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen
Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Artikels steht.
top
Art. 35 Bekanntgabe von Schriftstücken
-
Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet des anderen Vertragsstaats
Schriftstücke durch die Post unmittelbar zusenden.
-
Auf Ersuchen eines Vertragsstaats stellt der anderen Vertragsstaat dem
Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu,
die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Abkommen fallende
Steuer betreffen.
-
Der ersuchte Staat stellt Schriftstücke zu
-
a) in einer Form, die sein Recht für die Zustellung im wesentlichen
ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
-
b) soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten
Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des
ersuchten Staates vorsieht.
-
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit
einer durch einen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seiner
Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung, wenn sie im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Artikels steht.
top
Art. 36 Inhalt und Beantwortung des Ersuchens
-
Im Ersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben a) die Behörde oder
Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen
ausgeht; b) Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur
Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft; c) bei einem Ersuchen
um Auskunft die Form der Antwort, die der ersuchende Staat für seine Zwecke
benötigt; d) bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder um
Sicherungsmaßnahmen Art und Zusammensetzung der steuerlichen Ansprüche und
die Vermögenswerte, aus denen die steuerlichen Ansprüche befriedigt werden
können; e) bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und
Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke.
-
Dem Ersuchen nach Artikel 33 sind beizufügen:
-
a) eine Erklärung, daß der Anspruch eine unter das Abkommen fallende
Steuer betrifft und daß er im Falle eines Beitreibungsersuchens nicht
mehr angefochten werden kann,
-
b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen
Vollstreckungstitels und
-
c) sonstige für die Beitreibung oder die Sicherungsmaßnahmen
erforderlichen Schriftstücke.
-
Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem
Ersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.
-
Wird dem Ersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den
ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das
Ergebnis.
-
Hat der ersuchende Staat um Auskunft in einer bestimmten Form gebeten, so
soll der ersuchte Staat, sofern er dazu in der Lage ist, die Auskunft in der
gewünschten Form erteilen.
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Art. 37 Grenzen der Verpflichtung zum Beistand
-
Das Abkommen ist, vorbehaltlich des Artikels 34, nicht so auszulegen, als
verpflichte es den ersuchten Staat:
-
a) Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner
Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
ersuchenden Staates abweichen;
-
b) Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung der öffentlichen
Ordnung oder den wesentlichen Interessen des Staates widersprechen;
-
c) Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder
seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen oder der
Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden können;
-
d) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe-
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder
deren Erteilung der öffentlichen Ordnung oder den wesentlichen
Interessen des Staates widerspräche;
-
e) einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle
in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft
hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger
Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen
würde.
-
Wird das Beistandsersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte
Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter
Angabe der Gründe.
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Art. 38 Geheimhaltung
-
Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Abkommen erhalten hat,
sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die dieser Staat aufgrund
seines innerstaatlichen Rechts oder der in dem die Informationen erteilenden
Staat geltenden Geheimhaltungsvorschriften erhalten hat, wenn diese
restriktiver sind.
-
Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden
(einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Beitreibung, Vollstreckung, der
verwaltungsmäßigen Überprüfung oder Strafverfolgung oder mit der
Entscheidung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuern dieses Staates
befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für
diese Zwecke verwenden, können sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach
vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informationen
erteilenden Staates in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.
-
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese
Informationen nach dem Recht des erteilenden Staates für diese anderen
Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Staates
diese Verwendung gestattet. Die von einem Vertragsstaat dem anderen
Vertragsstaat erteilten Informationen können von diesem nach vorheriger
Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen
dritten Staat übermittelt werden.
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Art. 39 Rechtsbehelf
-
Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Abkommen
ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates
einzulegen.
-
Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Abkommen
ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen
oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist
nur bei den zuständigen Stellen dieses Staates einzulegen. Der eruchende
Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein
Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der
ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der
zuständigen Stelle vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom
ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung
der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls
mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der
Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit
gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
-
Sobald eine Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der
ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung
und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen.
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Art. 40 Kosten
-
Die üblichen bei der Beistandsgewährung entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des ersuchten Staates. Außergewöhnliche Kosten gehen zu Lasten des
ersuchenden Staates.
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Abschnitt V
Schutz des Steuerpflichtigen und Verständigung
Art. 41 Verbot der Diskriminierung
-
Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund des Wohnsitzes,
unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt
ungeachtet des Artikels 2 Absatz 4 auch für Personen, die in keinem
Vertragsstaat ansässig sind.
-
Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates,
die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat
ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu
gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt.
-
Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz
4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im
erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Staates gegenüber einer im anderen
Staat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug
zuzulassen.
-
Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise
unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können
-
Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
top
Art. 42 Konsultation
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens im allgemeinen oder im Einzelfall entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie
in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung
vermieden werden kann oder wie durch eine besondere Vereinbarung Fragen
geklärt werden, die im Zusammenhang mit den Steuern im Sinne des Abkommens
stehen und die sich durch unterschiedliche Maßstäbe der Staaten für die
Besteuerungsgrundlagen oder aus anderen Gründen ergeben. Sie können sich
ferner beraten, um andere Schwierigkeiten, die sich aus Unterschieden ihrer
Steuerrechte ergeben, zu mildern oder zu beseitigen, und der internationalen
Steuerverkürzung und -umgehung zu begegnen.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können insbesondere
Verständigungsvereinbarungen treffen, um
-
a) Zweifel zu klären, für welche Steuern das Abkommen nach seinem
Artikel 2 Absatz 3 gilt;
-
b) festzulegen, wie die Begrenzungsbestimmungen des Abkommens,
insbesondere der Artikel 10 bis 12, durchzuführen sind.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam über
allgemeine Regelungen beraten, um auf der Grundlage des Abkommens den
Anspruch der Steuerpflichtigen auf abgestimmte Anwendung des Abkommens in
beiden Staaten durch gemeinsame Auslegungen oder durch besondere Verfahren
zu sichern.
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Art. 43 Verständigung
-
Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der
nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig
ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 41 Absatz 1 erfaßt wird, der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen
Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der
ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem
Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
-
Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie
sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist
ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einander nach Artikel 42
oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels insbesondere
konsultieren, um nach Möglichkeit eine Einigung zu erreichen über
-
a) eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen
eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Vertragsstaat gelegene
Betriebsstätte entfällt;
-
b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene
Unternehmen im Sinne des Artikels 9;
-
c) eine übereinstimmende Behandlung von Einkünften, die im Quellenstaat
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und im anderen
Staat anderen Einkünften zugerechnet werden;
-
d) eine übereinstimmende Behandlung von Schulden bei den Steuern vom
Vermögen, von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.
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Art. 44 Verfahren
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der Artikel 42 und 43 unmittelbar miteinander verkehren.
-
Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer
Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten besteht.
-
Die zuständigen Behörden können gemeinschaftlich ein unabhängiges Gremium
beauftragen, eine gutachterliche Äußerung zu einer Frage abzugeben, die sie
diesem Gremium vorlegen.
-
Bezieht sich das Verfahren auf einen Einzelfall, so sind die Betroffenen zu
hören.
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Abschnitt VI
Besondere Bestimmungen
Art. 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
-
Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung
nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genanten Artikel,
-
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen
Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet
werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein
Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser
unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte
oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden
oder
-
b) wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich
der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf
die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst
am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem
die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen
nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das
Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
-
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß
-
a) ein Steuerpflichtiger durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
des Rechts seine steuerlichen Verpflichtungen in einem Vertragsstaat
umgehen kann;
-
b) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu
besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes
in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person einzubeziehen sind;
-
c) Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu
erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten
Vorschriften entsprechen. Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur
Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander
nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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Art. 46 Erstattung der Abzugsteuern
-
Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das
Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht dieses
Staates vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.
-
Diese im Abzugsweg erhobene Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit ihre
Erhebung durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
-
Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen
Einkünfte bezogen worden sind.
-
Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine amtliche
Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist,
über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht
in diesem Staat verlangen.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die vorstehenden
Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 43 durch.
-
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem
Einvernehmen auch andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Steuerermäßigungen festlegen.
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Art. 47 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer
Vertretungen
-
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern di
plomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Beamten
zwischenstaatlicher Organisationen nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
-
Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen solcher Vorrechte im
Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem
Entsendestaat zu.
-
Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer
diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder der ständigen
Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem
dritten Staat ist, für die Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat
ansässig, wenn sie
-
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus
Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates
gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und
-
b) im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen
wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
-
Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe
oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer
konsularischen Vertretung oder der ständigen Vertretung eines dritten
Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der
beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige
Personen zur Steuer herangezogen werden.
top
Art. 48 Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs
-
Dieses Abkommen kann entweder als ganzes oder mit den erforderlichen
Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ausgedehnt
werden, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist
und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich
sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem
Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der
Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten
durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den
Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
-
Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der
Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 50 die Anwendung des
Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des
Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten beendet, auf den das Abkommen nach diesem
Artikel ausgedehnt worden ist. Art. 49[1] Inkrafttreten.
-
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht.
-
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Staaten anzuwenden
-
a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf das
Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder es ersetzt,
das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
getreten ist, und auf die folgenden Einkommensjahre;
-
b) bei der Nachlaß- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von
Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben,
das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist,
und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1.
Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
-
c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das
Abkommen in Kraft getreten ist;
-
d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das Jahr
folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
-
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 30. Januar 1962 in
Kopenhagen unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern bei den
Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, außer Kraft.
________________________________________ [1] In Kraft getreten am 25.
Dezember 1996 (BGBl. 1997 II S. 728).
top
Art. 50 Geltungsdauer, Kündigung
-
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der
Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von
fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber
dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in
diesem Fall ist das Abkommen in beiden Staaten nicht mehr anzuwenden
-
a) bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuerjahre,
die am 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt,
bereits laufen oder die am oder nach dem 1. Januar des genannten
Kalenderjahrs beginnen;
-
b) bei der Nachlaß- und Erbschaftsteuer auf die Nachlässe von Personen,
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sterben, das auf das
Kündigungsjahr folgt, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die
am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;
-
c) auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
-
d) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des
Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, das auf das
Kündigungsjahr folgt.
Anlage
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
insbesondere
Abschnitt II
a) die Einkommensteuer; b) die Körperschaftsteuer; c) die
Vermögensteuer; d) die Gewerbesteuer; e) die Grundsteuer; f) der
Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer; |
Abschnitt III
die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer |
Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III; b) die Umsatzsteuer; c) die
Grunderwerbsteuer; d) die Versicherungsteuer; e) die
Kraftfahrzeugsteuer; f) die Kirchensteuern; g) die Getränkesteuer; h)
die Vergnügungsteuer; i) die Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge,
Zinsen und Kosten |
2. in Dänemark:
Abschnitt II
a) die Einkommensteuer des Staates (indkomstskatten til staten); b) die
kommunale Einkommensteuer (den kommunale indkomstskat); c) die
Einkommensteuer der Kreise (den amtskommunale indkomstskat); d) die
besondere Einkommensteuer (den særlige indkomstskat); e) die
Kirchensteuer (kirkeskatten); f) die Dividendensteuer (udbytteskatten);
g) die Zinssteuer (renteskatten); h) die Steuer auf Lizenzgebühren
(royaltyskatten); i) die Steuern aufgrund des Gesetzes zur Besteuerung
der Einkünfte aus der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (skatter i
henhold til kulbrinteskatteloven); j) die Vermögensteuer des Staates
(formueskatten til staten); |
Abschnitt III
die Erbschaft- und Schenkungsteuer (afgift af arv og gave) |
Abschnitt IV
a) die Steuern der Abschnitte II und III; b) die
Grundbesitzfreigabesteuer (frigorelsesafgift); c) die Landsteuer der
Gemeinden (kommunal grundskyld); d) die Landsteuer der Kreise
(amtskommunal grundskyld); e) die Kraftfahrzeugsteuer
(registreringsafgift og vægtafgift på motorkøretøjer); f) Steuer auf
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge usw. (afgift af
ansvarsforsikring af motorkøretøjer); g) die Verspätungszuschläge,
Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten (skattetillæg som ikke er bøder,
renter og omkostninger). |
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark haben anläßlich der
Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den
Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in
Steuersachen (deutsch-dänisches Steuerabkommen) am 22. November 1995 in Bonn zu
Abschnitt IV die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des
Abkommens sind: Wenn aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen:
-
a) Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Vertragsstaat ist nur zu
den in Artikel 38 genannten Zwecken und unter den dort genannten Bedingungen
zulässig.
-
b) Der empfangende Vertragsstaat unterrichtet den übermittelnden
Vertragsstaat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und
über die dadurch erzielten Ergebnisse.
-
c) Der übermittelnde Vertragsstaat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck
zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht
geltenden Übermittlungsverbote in Übereinstimmung mit Artikel 37 zu
beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem
empfangenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser Staat ist
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
-
d) Dem Betroffenen ist auf Antrag vom empfangenden Vertragsstaat über die zu
seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen
Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das
öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des
Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das
Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten
Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, an
den der Antrag gerichtet wird.
-
e) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach
diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende
Vertragsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Der empfangende
Vertragsstaat kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung
nicht darauf berufen, daß der Schaden durch den übermittelnden Vertragsstaat
verursacht worden ist.
-
f) Wenn nach dem innerstaatlichen Recht des übermittelnden Vertragsstaats
Löschungsfristen bestehen, weist er bei der Übermittlung darauf hin.
Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten
zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind,
nicht mehr erforderlich sind.
-
g) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet,
die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
machen.
-
h) Der übermittelnde und der empfangende Vertragsstaat sind verpflichtet,
die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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