Kapitalanleger – Versteuerung, Freistellung und Auslandsbezug

Kapitalanleger mit Wohnsitz in Deutschland müssen ihre Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne u. Ä. in Deutschland versteuern. Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem Land diese Einkünfte erzielt werden. Die deutsche Steuer wird auch fällig, wenn das Depot bei einer ausländischen Bank gehalten wird. Im Folgenden gehen wir auf die Versteuerung der Kapitalerträge ein und was ein Freistellungsauftrag in diesem Zusammenhang bewirken kann. Außerdem werden Kapitalerträge mit Auslandsbezug behandelt. Wir stehen Ihnen bei Ihren Belangen zum Thema Kapitalanlage zur Seite. Kontaktieren Sie uns hierfür per Mail oder rufen Sie uns an.

Kapitalertragsteuer in Deutschland

Wer in Deutschland lebt (Lebensmittelpunkt oder Ansässigkeit in Deutschland), muss seine Kapitalerträge in Deutschland versteuern. Der Steuersatz beträgt hierfür grundsätzlich 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. noch Kirchensteuer (Abgeltungssteuer). 

Als Kapitalerträge kommen beispielweise in Betracht:

  • Zinsen, beispielsweise aus 
    • Tagesgeld, Festgeld, Anleihen, Zertifikaten
  • Dividenden, beispielsweise aus
    • Aktien, Fonds, ETF’s
  • Veräußerungsgewinne
    • Aktien, Fonds, ETF’s, Anleihen, Optionsscheine, Zertifikaten
  • Vorabpauschalen 
    • Thesaurierende Fonds und ETF‘s

Wenn die Anlage bei einer deutschen Bank erfolgt, nimmt die Bank automatisch diesen Abzug in Form der Kapitalertragsteuer vor (25% zzgl. 5,5 % Soli zzgl. ggf. Kirchensteuer). Die Versteuerung der Kapitalerträge gilt durch den Abzug der Bank als abgegolten und die Erträge müssen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Für Kapitalerträge gibt es jedoch einen Freibetrag in Höhe von 801,00 EUR pro Person (bei Eheleuten also 1.602,00 EUR); dies bedeutet, dass bis zu dieser Höhe gar keine Steuern anfallen. 

Dieser Freibetrag kann schon direkt von den Banken berücksichtigt werden. Damit die Bank diesen Freibetrag jedoch berücksichtigten kann, muss man einen sogenannten „Freistellungsauftrag“ bei der Bank beantragen. Diese Beantragung erfolgt entweder direkt über das Online-Banking oder per Papiervordruck. Damit der Freistellungsauftrag berücksichtigt werden kann, muss der Bank, sofern das nicht schon geschehen ist, die Steuer-ID-Nummer mitgeteilt werden. Diese befindet sich auf jedem Steuerbescheid (oben links). Auf den meisten Lohnabrechnungen ist diese Nummer ebenfalls ersichtlich, sollte kein Steuerbescheid vorhanden sein. 

Es muss jedoch zwingend darauf geachtet werden, dass man den Freibetrag nicht überschreitet. Sollte man also Geldanlagen bei unterschiedlichen Banken haben, dürfen die eingereichten Freistellungsaufträge in Summe nie den Freibetrag überschreiten. 

Sollte man keinen Freistellungsantrag eingereicht haben, muss man zwar keine Steuererklärung einreichen, allerdings kann es sich durchaus lohnen. Im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung kann man einen Antrag stellen, dass der Freibetrag, der bisher nicht berücksichtigt wurde, bei der Erklärung berücksichtigt wird. Dies kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Freistellungsaufträge ungünstig verteilt worden sind.

Kapitalerträge aus Kryptowährungen

Bei Geldanlagen, von denen kein deutscher Steuerabzug erfolgt ist, müssen diese in der Steuererklärung angegeben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bank sich im Ausland befindet. 

Bei Gewinnen aus Kryptowährungen (Bitcoin, Ehterum, o.ä.) gelten die oben genannten Grundsätze nicht. 

Die Gewinne hierauf unterliegen dem persönlichen Steuersatz (bis zu 45%). Allerdings sind diese nach aktuellem Rechtsstand nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf weniger 1 Jahr liegt. Sollte die Anlagedauer über einem Jahr liegen, wären die Gewinne steuerfrei. 

Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Tausch zwischen unterschiedlichen Kryptowährungen, als Kauf bzw. Verkauf gilt.

Kapitalerträge mit Auslandsbezug

Besondere Vorsicht ist hierbei im Jahr eines Zuzuges aus dem Ausland geboten. Betroffen sind vor allem diejenigen, die einen Teil Ihres Geldes in Fonds (bspw. investeringsforeninger) angelegt haben.

Die Versteuerung der Fonds/ETF‘s in Deutschland ist eine andere als in beispielsweise Dänemark. Bis zum Jahr 2018 wurden die Fonds in transparente und intransparente Fonds unterschieden. Transparente Fonds berichten die steuerpflichtigen Einkünfte rechtzeitig an den deutschen Bundesanzeiger, und auf Grund dieser Daten werden die Investoren besteuert. Intransparente Fonds berichten nicht, und Deutschland fingiert einen Betrag, der dann der deutschen Steuer unterworfen wird.
70% der Wertsteigerung eines Jahres zzgl. der Ausschüttungen werden als Ertrag angesetzt, mindestens jedoch 6% des Wertes zum 31.12. des Jahres. Diese Pauschalversteuerung führt in den meisten Fällen zu einer sehr hohen Steuerbelastung.

Zum 01.01.2018 wurde die gesamte Besteuerungssystematik umgestellt. Anstatt, dass die Fondsgesellschaften die (anteiligen) Erträge übermitteln, wurde eine allgemeine Pauschalbesteuerung eingeführt. Diese richtet sich nach einem gesetzlichen vorgeschriebenen Zinssatz vom Kurs des Fonds zum Jahresanfang. Je nach Fondsart wird von diesem fiktiven Ertrag ggf. noch ein Teil steuerfreigestellt.

Grundsätzlich muss jeder, der in Deutschland wohnt und ein Depot im Ausland unterhält, in Deutschland eine Steuererklärung abgeben.
Insbesondere bei größeren Depots und mehren Finanzinstrumenten (Aktien, Obligationen, Fonds, Unternehmensanleihen) sollte ein Steuerberater zu Rate gezogen werden, da die steuerliche Beurteilung sehr komplex sein kann und die dänischen Bankbescheinigungen für Zwecke der deutschen Steuererklärungen oft nicht die richtigen Informationen liefern.

Dies wird in Zukunft eine noch größere Bedeutung erlangen, da die EU mit diversen Ländern, hierunter auch die Schweiz und Liechtenstein, Abkommen geschlossen haben, wonach die Länder den jeweils anderen Behörden die Kontostände und Erträge mitteilen, die dort erzielt worden sind. Somit soll die Zahl, der zu wenig gezahlten Steuern im jeweiligen Land gemindert werden. Sofern Steuern in Deutschland nicht gezahlt worden sind, und nun verdacht entstehen kann, kann mit Hilfe einer Selbstanzeige die Strafe gemindert werden.

Roman Guscharzek

Roman Guscharzek

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