02.12.2014
Erstausbildungskosten abzugsfähig – Achtung Frist 31.12.2014

Mit einem Paukenschlag hat der BFH den jahrzehntelangen Streit zwischen Gerichten und Finanzverwaltung zur Abzugsfähigkeit von Studienkosten neu belebt. Es sei schlicht verfassungswidrig, dem Bürger den Abzug von Kosten zu verweigern.

Das Bundesverfassungsgericht muss nun endgültig entscheiden. Bisher wirken Erstausbildungskosten nur steuermindernd, wenn auch Einkünfte vorliegen. Das hilft Studenten in der Regel nicht. Wenn das Bundesverfassungsgericht dem BFH aber folgt, können Studenten in allen offenen Fällen Werbungskosten angeben und dadurch Verluste aufbauen, die dann nach erfolgreichem Arbeitsantritt die Steuerlast im ersten Jahr als Angestellter mindern.

Sammelt ein Student bspw. 4.000 EUR Werbungskosten pro Jahr über 4 Jahre und verdient er 30.000 EUR im ersten Berufsjahr, dann werden mit Verlustvortrag statt knapp 4.000 EUR Steuern nur 1.000 EUR Steuern fällig. Rückwirkend kann man diese Steuererklärung bis 2010 noch einreichen – vorausgesetzt, das Schriftstück geht beim Finanzamt bis 31.12.2014 ein.

 

Benjamin J. Feindt

Steuerberater

 

 

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