Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 03.09.2015 entschieden, dass ein Masterstudiengang ein Teil der Erstausbildung ist, sofern er in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bachelorstudiengang steht.
In dem entschiedenen Fall wurde für das Kind, welches den Masterstudiengang absolvierte kein Kindergeld mehr gezahlt, da es sich nach Ansicht der Verwaltung in einer Zweitausbildung befände und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite.
Der BFH verneinte die Zweitausbildung, wodurch für das Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden musste, denn die Arbeitszeitgrenze von 20 Stunden pro Woche gelte nur, wenn das Kind bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hätte, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
Dieses Urteil hat jedoch eventuell noch weitreichendere Folgen.
Derzeit sind die Kosten für die Erstausbildung nur als Sonderausgabe abzugsfähig. Diese wirken sich jedoch meistens aufgrund der geringen Einkünfte nicht weiter aus.
Die Kosten für eine Zweitausbildung hingegen stellen Werbungskosten dar und sind demnach in voller Höhe abzugsfähig. Hierdurch können auch Verluste entstehen, welche in den Folgejahre übertragen werden und sich erst dann auswirken.
Durch das oben genannte Urteil wären die Kosten für einen Masterstudiengang (Fahrtkosten, Gebühren, Lehrmittel, u.ä.) jedoch nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
Derzeit ist jedoch auch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, ob diese Kosten tatsächlich nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind, oder ob ein Abzug als Werbungskosten geboten sei. (2 BvL 23/14 und 24/14)
Die entsprechenden Steuerbescheide sollen derzeit bezüglich dieses Punktes vorläufig ergehen, weswegen ein Einspruch grundsätzlich nicht nötig ist. Sofern das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet, würden die entsprechenden Steuerbescheide geändert werden.
Roman Guscharzek
Dipl.-Finanzwirt