Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 (VI R 55/12) entschieden, dass der Begriff „im Haushalt“ im §35a EStG räumlich-funktional zu deuten ist. Dies hat zur Folge, dass die Grenze des Haushaltes nicht nur durch die Grundstücksgrenze abgesteckt wird.
Vielmehr können auch Aufwendungen die außerhalb der Grundstücksgrenze erfolgen, aber den Haushalt der Steuerpflichtigen betreffen, zu einer steuerlichen Ermäßigung führen (z.B. Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz).
Nach Auffassung des BFH sind nämlich auch die Aufwendungen begünstigt, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt oder in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen.
Dies hat unter anderem zur Folge, dass auch die Lohnaufwendungen für eine neue Haustür steuerlich begünstigt sein können, obwohl die Anfertigung der neuen Tür nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet, diesem jedoch funktional dient.
Die Finanzämter wenden diese neue Rechtsprechung jedoch bislang nicht an, sondern stellen diese Fälle bis zu einer Neuregelung des entsprechenden BMF-Schreibens zurück.
Steuerliche betroffene sollten die Kosten in der Steuererklärung angeben und unter Bezug auf die oben genannte BFH-Entscheidung die Berücksichtigung beantragen.
tyskrevision | TR Steuerberater, 10.02.2016