Am 15.02.2017 wurden die Urteile des BFH vom 30.11.2016 veröffentlicht, in denen es um die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kosten eines Arbeitnehmers zu einem Firmenwagen ging.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen darf, handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, welcher als Arbeitslohn versteuert werden muss. Diese Mitversteuerung wird in der Praxis häufig über die sogenannte 1%-Methode vorgenommen. Hierbei wird 1% des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerter Vorteil angesetzt und dann entsprechend mitversteuert.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch selbst Kosten für den Firmenwagen trägt, mindern diese Kosten den geldwerten Vorteil auf bis zu 0,00 €.
Der BFH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass, wenn ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ein „Nutzungsentgelt“ für den PKW zahlt, dieses den geldwerten Vorteil mindert.
Nun wurde geurteilt, dass auch bei direkt getragenen Kosten ebenfalls der geldwerte Vorteil gemindert werden kann. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel Benzinkosten, Reparaturen, Versicherungen, Inspektionen, TÜV und ähnliches.
Wer also einen Firmenwagen nutzt und diesen mitversteuert, kann alle selbst getragenen Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Allerdings ist eine Reduzierung des geldwerten Vorteils auf maximal 0,00 € möglich. Einen „geldwerten Nachteil“ gibt es somit nicht.
Wenn eine Berücksichtigung bei den monatlichen Lohnabrechnungen nicht erfolgte (erfolgen konnte), können die entsprechenden Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierbei müssten dann alle entsprechenden Belege eingereicht werden, damit die Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
tyskrevision | TR Steuerberater, 20.02.2017
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com