Bei lang andauernden gesundheitlichen Problemen kann es sich aus steuerlichen Gründen lohnen einen Behindertenausweis zu beantragen. Je nach dem Grad der Behinderung gibt es pauschale steuerliche Abzüge (bis zu 1.420,00 €).
Bei Personen, die ohne die Hilfe anderer nicht mehr leben können, wird hierbei das Merkzeichen „H“ (hilflos) im Behindertenausweis vermerkt. Dies hat zur Folge, dass sich der abziehbare Betrag auf 3.700,00 € erhöht.
Das BMF hat mit Schreiben vom 19.08.2016 mitgeteilt, dass ab dem Jahr 2017 das Merkzeichen „H“ nicht mehr zwingend nötig ist, um den erhöhten Betrag von 3.700,00 € geltend zu machen. Ab dem Jahr 2017 reicht es aus, wenn die betroffene Person in die Pflegestufe 4 oder 5 eingeordnet wurde.
Bei der Ausstellung eines Behindertenausweises im Zusammenhang mit Personen, die im Ausland leben, gelten jedoch besondere Bestimmungen. Hier wird ein Ausweis in der Praxis oft nur ausgestellt, wenn die betroffene Person in Deutschland tätig ist und hierdurch einen entsprechenden Bezug zum Inland hat.
Durch diese Praxis wird jedoch oft den im Ausland wohnenden Rentnern kein Ausweis ausgestellt, da diese keinen direkten Inlandsbezug mehr haben. Dabei ist gerade diese Altersgruppe häufiger betroffen als andere.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch bereits im Jahr 2007 entschiedenen, dass auch diesen Personen ein Behindertenausweis auszustellen ist, sofern hierdurch inländische Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehr als 90 % der Einkünfte in Deutschland bezogen werden bzw. die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen (8.652,00 €). Hierbei muss darauf geachtet werden, dass die Einkünfte nach deutschem Recht ermittelt werden müssen, d.h. es gelten nicht die Einnahmen als Maßstab. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, kann ein Antrag gestellt werden als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, was zur Folge hat, dass der Behindertenpauschbetrag steuerlich abgezogen werden kann. Bei einer reinen beschränkten Steuerpflicht ist der Abzug leider nicht möglich.
Betroffene Personen sollten also einen Behindertenausweis beantragen und hierbei auf das Urteil des BSG vom 05.07.2007 (B 9/9a SB 2/07 R) verweisen.
tyskrevision | TR Steuerberater, 28.02.2017
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com