Wer für seinen Arbeitgeber von zu Hause aus tätig wird, weil ein entsprechender Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von seinen Einkünften abziehen.
Dies gilt jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 EUR. Lediglich wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.
Der Höchstbetrag wurde bislang immer objektbezogen betrachtet, d.h. wenn Eheleute beide das gleiche Arbeitszimmer nutzen, waren die Kosten insgesamt nur bis 1.250,00 € abzugsfähig.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 15.12.2016 (veröffentlicht am 22.02.2017) entschieden, dass an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten wird. Der Höchstbetrag ist personenbezogen anzuwenden, sodass ggf. beide Eheleute jeweils den Höchstbetrag in Höhe von 1.250,00 EUR abziehen können.
Fälle, bei in denen ein Arbeitszimmer häufig in Betracht kommt, sind Lehrer, Dozenten, Richter, Autoren, Gutachter, Journalisten, EDV-Berater, Handelsvertreter und ähnliches.
tyskrevision | TR Steuerberater, 06.03.2017
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com