Zum 01.01.2019 wurden die Renten von Müttern und Erwerbsgeminderten erhöht und zum 01.07.2019 erfolgt die regelmäßige Rentenanpassung. Die Rentenerhöhung beträgt 3,18% (West) bzw. 3,91% (Ost).
Durch diese Rentenanpassung steigt im gleichen Zuge auch das steuerpflichtige Einkommen der Rentner. Da der Rentenanpassungsbetrag in voller Höhe der Besteuerung unterliegt und die Änderungen bei der Mütter- und Erwerbsminderungsrente zumindest zum Teil steuerpflichtig sind, kann sich durch diese Erhöhung eine Steuerpflicht ergeben.
Daher kann es Rentner geben, die für das Jahr 2019 erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen und auch mit Nachzahlungen rechnen müssen.
Nachzahlungen können gemindert oder sogar vermieden werden, wenn steuerlich absetzbare Kosten vorhanden sind. Beispiele:
- – Handwerkerleistungen,
- – Krankheitskosten,
- – haushaltsnahe Dienstleistungen,
- – Spenden.
Empfänger einer deutschen Rente im Ausland sind grundsätzlich immer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da sie nur mit der Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Ein Abzug der oben genannten Kosten ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Wer mindestens 90% seiner Einkünfte in Deutschland erzielt, kann einen Antrag stellen, dass er so behandelt wird, als wenn er in Deutschland wohnen würde. Damit ist der Kostenabzug wieder möglich und es winkt eine Steuerentlastung.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Juni 2019