Über elektronische Kassensysteme und das Thema Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung haben wir bereits im Mai berichtet.
Die neueste „Masche“ der Finanzverwaltung ist die Auswertung von Videoaufzeichnungen, um zu beweisen, dass Bareinnahmen an der Kasse „vorbeigeschleust“ werden.
Dürfen die das? Ja, das dürfen die.
Die Finanzverwaltung darf im Rahmen einer Betriebsprüfung alle digitalen Daten auswerten, die für steuerliche Zwecke relevant erscheinen.
Hier hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass auch Videoaufzeichnungen dazu gehören können, soweit diese den Kassenbereich erfassen und bei der Betriebsprüfung oder Kassennachschau noch vorhanden sind.
Liegen also in einem Unternehmen Videoaufzeichnungen zur Überwachung des Kunden- und Kassenbereiches vor, darf die Finanzverwaltung diese einsehen, und kontrollieren, ob auch wirklich jeder Umsatz in „die richtige Kasse gewandert“ ist.
Hier spielt den Unternehmen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allerdings in die Karten. Solche Daten gehören nicht zu den aufbewahrungspflichtigen Daten, sondern vielmehr müssen diese Daten zeitnah gelöscht werden, um nicht gegen die Rechte der Kunden und die DSGVO zu Verstoßen.
Eine zeitnahe Löschung der Videoaufzeichnungen ist daher schon aus Gründen der DSGVO gegeben.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Thorsten Manewald, tyskrevision
tm@tyskrevision.com
August 2019