84,7 Milliarden Euro an Vermögen wurde im Jahr 2018 im Rahmen von Schenkungen oder Erbfällen übertragen, dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Das übertragene Vermögen ist damit im Vergleich zu 2017 um 12,7 % geringer ausgefallen.
Da es bei solchen Übertragungen auch grundsätzlich um steuerbare Vorgänge handelt, haben die Finanzämter auf diese Übertragungen insgesamt eine Steuer von 6,7 Milliarden Euro erhoben. Damit sind die Steuereinnahmen, trotz des oben genannten Rückgangs, um über 6 % gestiegen. Als Grund hierfür werden die gestiegenen Immobilienwerte und die Abschaffung/Veränderung von bestimmten Steuerermäßigungen herangezogen.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass eine Erbschaft oder Schenkung in Deutschland steuerpflichtig ist, wenn die Erben/Beschenkte oder der Erblasser/Schenker in Deutschland einen Wohnsitz haben. Es reicht also aus, wenn einer einen inländischen Wohnsitz hat, damit der gesamte Vorgang in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig ist.
Wenn jedoch das Ausland mit betroffen ist, sollte immer kontrolliert werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaftsteuer besteht, da hier die anzuwendenden Besteuerungsregeln zwischen den Ländern geklärt werden. Derzeit bestehen nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika ein solches Abkommen.
Wenn kein Abkommen besteht, muss die Doppelbesteuerung durch nationale Gesetze vermieden werden. Dies geschieht meistens durch Anrechnung der ausländischen Steuer.
Da bei einem internationalen Erbfall auch Anzeigepflichten bestehen und das Risiko von Fehlern größer ist, sollte man sich am besten bei einem Steuerberater informieren, der sich im Steuerrecht von beiden Ländern auskennt, oder für jeden Staat einen eigenständigen Berater aufsuchen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Oktober 2019