Da die Corona-Pandemie die Wirtschaft schwer getroffen hat, haben viele Unternehmen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit (teilweise erstmals) eingeräumt, auch von Zuhause zu arbeiten. Diese Homeoffice-Möglichkeit erlaubt es den Unternehmen, weiter zu wirtschaften und dennoch die Hygiene- und Abstandsregelungen im Unternehmen einzuhalten. Trotz teils großer Vorbehalte stellte sich dabei oft heraus, dass die Mitarbeiter auch vom Homeoffice aus eine effektive Arbeit erbringen und es für den Arbeitgeber keine größeren Nachteile hat.
Hierbei stellt sich die Frage, ob gerade Arbeitgeber im Ausland eine Regelung einführen sollten, bei der die Arbeitnehmer eine gewisse Anzahl an Tagen von Zuhause arbeiten können.
Bei einer Regelung dieser Art sollte das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den entsprechenden Ländern bedacht werden.
Dieses besagt, dass das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn an den Wohnsitzstaat fällt, wenn der Arbeitnehmer nicht im Arbeitgeberstaat arbeitet. Mit nahezu allen Anrainerstaaten wurden sogenannte Konsultationsvereinbarungen getroffen, die besagen, dass sich das Besteuerungsrecht nicht durch die Corona-Pandemie verlagern soll. Allerdings konnte eine solche Konsultationsvereinbarung mit Dänemark nicht erzielt werden.
Es sollte demnach bei einem dänischen Arbeitgeber und einem deutschen Arbeitnehmer darauf geachtet werden, dass der Lohn bei SKAT in Dänemark teilweise freigestellt wird, und dieser freigestellte Lohn dann in Deutschland versteuert wird. In der Regel stellt der dänische Arbeitgeber diesen Teil bei SKAT frei. Tut dieser das nicht, sollte der Arbeitnehmer dies selber freistellen lassen.
Als Beispiel:
Ein Mitarbeiter wohnt in Flensburg und arbeitet 1 Mal (Fall 1) bzw. 2 Mal (Fall 2) pro Woche von Zuhause aus für einen dänischen Arbeitgeber (sonst ist er in der Firma in Dänemark).
Im ersten Fall ist der Arbeitnehmer ca. 20% in Deutschland tätig. Für diese 20% des Lohns liegt das Besteuerungsrecht nun nicht mehr bei Dänemark, sondern bei Deutschland. Der Lohn muss also in der deutschen Erklärung angegeben werden und entsprechend nachversteuert werden. In Dänemark muss der deutsche Lohnanteil aus der Besteuerung herausgenommen werden.
Durch den höheren Steuersatz in Dänemark kommt es hierbei meist zu einer höheren Erstattung aus Dänemark als man in Deutschland nachzahlen muss.
Im Fall 2 stellt es sich ähnlich dar. Allerdings ist der Arbeitnehmer in diesem Fall zu mehr als 25% in Deutschland tätig.
Dies hat zur Folge, dass 100% des Lohns grundsätzlich der deutschen Sozialversicherung unterliegen würde und auch der (dänische) Arbeitgeber sich in Deutschland bzgl. der Sozialversicherung registrieren lassen müsste. Dies würde also bedeuten, dass 60% des Lohns in Dänemark besteuert wird und 40% des Lohns in Deutschland. Gleichzeitig unterliegen 100% des Lohns der deutschen Sozialversicherung. Dies kann schnell sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu entsprechenden Mehrbelastungen führen.
Allerdings haben sich die europäischen Sozialversicherungsbehörden darauf verständig, dass diese Regelung ausgesetzt wird (aktuell bis 30.06.2021), damit es nicht durch die Corona-Pandemie zu einem einmaligen großen Wechsel der Zuständigkeiten führt.
Im umgekehrten Fall (deutscher Arbeitgeber und dänischer Arbeitnehmer) würde es sich ähnlich verhalten.
Somit sollten sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber genau überlegen, ob tatsächlich die Arbeit vom Homeoffice ausgeführt werden sollte.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com