Informationen zur Kleinunternehmerregelung ab 2025

Änderung ab 1.1.2025 Kleinunternehmerregelung wird international -über die Grenze-

Viele haben bereits ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, mit Informationen und Daten über die Neuregelung der Kleinunternehmerregelung.

Hier möchten wir für euch Licht in den Dschungel bringen. Ab 01.01.2025 wurden unter anderem die Grenzen für die Anwendung der Regelung angehoben.

Wer ist nun Kleinunternehmer:

<25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr

< 100.000 Euro Gesamtumsatz im laufenden Jahr

  • Sobald diese Grenzen überschritten werden, ist man kein Kleinunternehmer mehr und muss in dem Augenblick bereits zur Regelbesteuerung übergehen!

Was neu ist, dass die Umsätze von Kleinunternehmern nun ab 2025 als steuerfrei gelten, wo es davor so war das die Steuer nicht erhoben wurde. Dies ist eine verfahrensrechtliche Änderung.

Eine Änderung, die vor allem in Neugründungsfällen zu beachten ist: es muss aktiv auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, sonst wird dies von Amts wegen angenommen. Ein Antrag ist in der steuerlichen Anmeldung zu tätigen oder mit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die den Verzicht deutlich machen.

Wird die Regelung angewendet, ist kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen möglich.

 

Kleinunternehmer across boarders

Nun ist es so weit und die Regelung kann auch im internationalen Kontext angewandt werden.

Ab 2025 können auch Unternehmen oder Personen die z.B. eine Ferienwohnung in DE vermieten und ihren Sitz/Wohnsitz im EU-Ausland haben, die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

Was ist zu beachten:

  • Umsatzgrenzen in Deutschland und die Grenze für Umsätze in den anderen EU-Ländern (für Deutschland gilt z.B. <100.000 Euro Gesamtumsatz in der EU; Dänemark z.B. 85.000 Euro)
  • Beantragung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bei der zuständigen Stelle (in Deutschland das BZSt; in Dänemark beim SKAT), dort wo man wohnt oder die Gesellschaft ihren Sitz hat
  • Abgabe vierteljährlicher Umsatzmeldungen von allen Umsätzen in der EU

Bei einem Wechsel zur Anwendung der Regelung ist eine etwaige Vorsteuerkorrektur im Sinne des § 15a UStG immer zu beachten und zu prüfen!

Habt ihr Fragen zu dem Thema, dann meldet euch gerne bei: Janina Rochel-Sönnichsen

 

tyskrevision Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG

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