Achtung Grenzpendler: Steuerhinterziehung durch falsche Steuerklassenkombination nach Heirat?

Eine Hochzeit ist eigentlich immer ein Grund zum Feiern. Allerdings gibt es nach einer Heirat auch einiges zu bedenken. Neben der Möglichkeit der Umstellung von Versicherungen und der Erstellung eines Testamentes, kann man auch die Steuerklassen ändern lassen.

 

Nach einer Heirat werden die Eheleute automatisch in die Steuerklassen IV eingeordnet, wodurch genau so viel Steuer einbehalten wird, wie vor der Heirat. In einigen Fällen kann es sich jedoch lohnen, die Steuerklassenkombination III und V zu wählen.  Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn ein Ehegatte gar nichts oder nur wenig verdient (V) und der andere deutlich mehr.

Mit Steuerklassenwahl IV/IV bleiben Sie auf der sicheren Seite

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Ehegatte im Ausland arbeitet. In diesem Fall sollte als Grundsatz immer die Steuerklasse IV beibehalten werden. Bei Grenzpendlerehegatten ist es häufig so, dass eine Zusammenveranlagung steuerliche Nachteile mit sich bringt, da das Einkommen des Grenzpendlers als Progressionseinkommen den Steuersatz auf das Einkommen des  Ehegatten erhöht. Hierdurch entsteht eine höhere Steuer als bei einer reinen Einzelveranlagung.

Wichtig: Wer – unbedarft oder aus Gründen der kurzfristigen Liquiditätsverbesserung – dennoch die Steuerklassen III/V gewählt hat, sollte auf jeden Fall selbständig eine Steuererklärung abgeben, auch wenn das Finanzamt (noch) nicht geschrieben und gemahnt hat. Andernfalls kann unter Umständen sogar der Verdacht einer Steuerhinterziehung in den Raum gestellt werden (FG Rheinland-Pfalz vom 23.02.2016, 1 K 1003/14).

tyskrevision | TR Steuerberater, den 10.08.2018

Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com

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