Steuerfreiheit nach neuem EU-Recht schwieriger
Für viele unserer Mandanten ist der tägliche Warenverkehr über die Grenze das tägliche Hauptgeschäft.
Mit der Änderung der EU-Richtlinie 2006/ 112/ EG im EU-Parlament kommt eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 01.01.2020 nur noch in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- – Eine vorliegende Umsatzsteuer-Idnr. des Abnehmers.
- – Abgabe einer ZM-Meldung.
Neu daran ist, dass diese beiden Kriterien zur materiellen Voraussetzung für die Steuerbefreiung werden.
Zusätzlich ist die grenzüberschreitende Lieferung über bestimmte Belege nachzuweisen („Belegnachweis“).
Die Steuerfreiheit setzt künftig zwei Belege voraus, die nicht vom Käufer oder vom Verkäufer stammen. Beispielsweise können ein unterzeichneter Frachtbrief und die Rechnung eines Spediteurs als Beleg dienen.
Alternativ sind gemäß Durchführungsverordnung der EU auch eine Versicherungspolice, eine Notarbestätigung oder eine Quittung des Lagerinhabers als zweiter Nachweis anzuerkennen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis auf diese Verschärfung reagiert. Bislang gibt es in Deutschland keine nationale Interpretation dieser Verordnung.
Bis 2020 ist noch ein wenig Zeit. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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August 2019