Wer in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat, muss dort dann auch grundsätzlich sein ganzes Welteinkommen versteuern.
Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Deutschland und dem anderen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in dem die Besteuerung anders geregelt ist.
In dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark ist beispielsweise grundsätzlich geregelt, dass der Arbeitslohn, den ein deutscher Arbeitnehmer von einem dänischen Arbeitgeber erhält, eigentlich nur in Deutschland versteuert werden darf.
Allerdings gilt die Ausnahme, die eigentlich die Regel ist, dass das Besteuerungsrecht doch in Dänemark ist, wenn der Arbeitnehmer auch in Dänemark arbeitet.
Dies hat also zur Folge, dass Dänemark nur das Besteuerungsrecht auf den dänischen Lohn hat, soweit der Arbeitnehmer auch tatsächlich in Dänemark tätig war. Sollte der Arbeitnehmer also außerhalb Dänemarks arbeiten, beispielsweise im Home-Office, liegt das Besteuerungsrecht für diesen Teil des Lohns bei Deutschland.
Ob hier aufgrund der Corona-Krise noch eine Ausnahme geschaffen wird, ist fraglich. Mit einzelnen Ländern gibt es diese Ausnahme bereits zwar schon, allerdings weichen die Doppelbesteuerungsabkommen hier in wesentlichen Punkten von dem mit Dänemark ab.
Eine wichtige Komponente ist immer auch die Sozialversicherung.
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer in Dänemark versichert, da er für einen dänischen Arbeitgeber arbeitet. Das Sozialversicherungsrecht würde jedoch von Dänemark nach Deutschland wechseln, wenn der Arbeitnehmer mehr als 25 % in Deutschland arbeiten würde.
Diese 25 % Grenze ist perspektivisch auf 12 Monate zu schätzen.
Der Spitzenverband der Krankenkasse hat jedoch bereits geregelt, dass es zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt, wenn diese Grenze nur aufgrund der Corona-Krise entsteht.
Dies würde also bedeuten, dass die Sozialversicherung immer noch in Dänemark wäre.
Somit wäre der Lohn also in Deutschland steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei; und in Dänemark steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, da das Sozialversicherungssystem in Dänemark steuerfinanziert ist.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
Hier finden können Sie die Informationen noch einmal nachlesen:
- Steuerrecht: Artikel 15 Abs. 1 DBA Deutschland-Dänemark
- Sozialversicherungsrecht: Artikel 13 Abs. 1 a) EU-VO883/2004
- Corona Ausnahme: https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/coronaav.html