Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und bei einem dänischen Arbeitgeber angestellt sind, versteuern Ihren Arbeitslohn grundsätzlich in voller Höhe in Dänemark. Dies kann, je nach Höhe des Arbeitslohns, zu einer steuerlichen Belastung (excl. Arbeitsmarktbeitrag) von bis zu 51,50 % führen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich (und dann auch zwingend geboten), die Versteuerung des dänischen Arbeitslohns von Dänemark nach Deutschland zu verlagern.
Nun liegt vielleicht die Frage nahe, warum das nicht egal sein kann. Die steuerliche Belastung von Arbeitslohn ist in Dänemark oft höher als in Deutschland. Das liegt im Wesentlichen daran, dass die Sozialversicherung in Dänemark steuerfinanziert ist. Daher kann die Verlagerung von Arbeitslohn nach Deutschland durchaus finanziell attraktiv sein. Eine solche Verlagerung sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark immer dann vor, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers in Deutschland liegt und die Arbeit – zumindest zu Teilen – außerhalb Dänemarks verrichtet wird. Der nicht in Dänemark versteuerte Arbeitslohn muss dann oft in Deutschland als Wohnsitzland versteuert werden. Wenn in Deutschland ein niedrigerer Steuersatz greift, lohnt sich diese Struktur aus Sicht des Steuerpflichtigen allein durch die Verlagerung.
Eine weitere Steuerersparnis ergibt sich hierbei oft dadurch, dass es in Deutschland mehr Möglichkeiten gibt, jobbedingte Aufwendungen steuermindernd abzuziehen. Als Beispiele seien hier nur die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und ein Arbeitszimmer genannt.
Neben den direkt beruflich veranlassten Aufwendungen können noch weitere Kosten steuermindernd geltend gemacht werden. Hierzu zählen unter anderem Krankheitskosten, Spenden, Handwerkerleistungen und Kinderbetreuungskosten. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend. Aufgrund dieser weiteren Absetzbarkeiten sinkt die Steuerbelastung in Deutschland nochmals.
Durch die Verlagerung des Arbeitslohns von Dänemark nach Deutschland und die weiteren Absetzbarkeiten in Deutschland kann die gesamte Steuerbelastung über beide Länder deutlich gesenkt werden.
Doch wer sollte bzw. muss diese „Lohnverlagerung“ vornehmen? Die häufigsten Anwendungsfälle finden sich in der Praxis bei Berufen mit einer hohen Auslandstätigkeit. Hierzu zählen beispielsweise LKW-Fahrer, Piloten, Ingenieure, Bauarbeiter oder Heimarbeiter: Bei diesen Berufen sind häufige Einsätze außerhalb Dänemarks nahezu die Regel. Damit beide Staaten die steuerlichen Konsequenzen anerkennen, ist für Betroffene wichtig, Auslandsaufenthalte im Auftrage des Arbeitgebers genau aufzuzeichnen. Optimal wäre eine Bestätigung dieser Aufenthalte durch den Arbeitgeber oder ein Arbeitsvertrag, der von vornherein beispielsweise Heimarbeit für bestimmte Tage festschreibt.
Bis hierhin einfach und verständlich. Aber Achtung: Wenn dies dazu führt, dass zu große Anteile des Lohns nicht in Dänemark erwirtschaftet werden, hat das Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht in beiden Ländern. Daher sollten sich in Dänemark angestellte Menschen mit deutschem Wohnsitz am besten vor Arbeitsaufenthalten außerhalb des Königreichs über die Konsequenzen informieren. Wie bei allen steuerlichen Regelungen hängt die Steuerersparnis von dem jeweiligen persönlichen Sachverhalt ab.
Ist das alles nicht zu kompliziert, um sich darum zu kümmern? Finanziell kann sich eine Aufteilung in den beschriebenen Fällen durchaus lohnen. Darüber hinaus gibt es leider in der Besteuerungsfrage kein Wahlrecht. Wer das Doppelbesteuerungsabkommen ignoriert, riskiert, dass ein Staat Steuernachforderungen eintreibt, während der andere beispielsweise wegen verstrichener Fristen oder fehlender Formalien Rückzahlungen verweigert. Diese faktische Doppelbesteuerung gilt es in jedem Fall zu vermeiden.
tyskrevision | TR Steuerberater, 23. Juni 2016
Kontakt: Dipl.-Finanzwirt Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: tax@tyskrevision.com