Der BFH hat mit Urteil vom 08.07.2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst aufgeteilt werden können und teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei bilden die Gründe, die einen zu der Feier bewogen haben, ein entscheidendes Kriterium.
Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger im Jahr die Steuerberaterprüfung erfolgreich bestanden und auch seinen 30. Geburtstag. Er feierte seine Bestellung zum Steuerberater und seinen Geburtstag zusammen und lud hierzu Verwandte, Bekannte und seine Kollegen ein.
Die Aufwendungen für die Bewirtung und die Hallenmiete teilte er nach Köpfen auf.
Der BFH folgte dieser Aufteilung nach Köpfen, da die Veranlassungen nach seiner Meinung klar und deutlich trennbar waren und die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld auch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war.
Der Abzug der Aufwendungen könne anhand der Gäste erfolgen, die aus dem beruflichen Umfeld stammen, sofern die Teilnahme der Gäste tatsächlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Einladungen an die Gäste aus dem beruflichen Umfeld nicht explizit, sondern allgemein erfolgt (z.B.: alle Auszubildenden, alle aus der Abteilung X, o.ä.), da dies den Schluss nahe legt, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Würden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug als Werbungskosten würde deshalb ausscheiden.
tyskrevision | TR Steuerberater, 01.02.2016
Roman Guscharzek, Dipl.-Finanzwirt