Bei großer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort muss der Arbeitnehmer oft eine zweite Wohnung beziehen. Die Aufwendungen für diese berufsbedingte Zweitwohnung können grundsätzlich auch steuerlich abgesetzt werden, da diese durch den Beruf veranlasst sind. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer doppelten Haushaltsführung.
Zu den maßgeblichen abzugsfähigen Kosten zählen neben der Miete und den laufenden Nebenkosten auch die Kosten für eine angemessene Einrichtung der Zweitwohnung. Der steuerliche Abzug ist jedoch nicht unbegrenzt möglich, sondern es können monatlich nur bis zu 1.000,00 € steuermindernd geltend gemacht werden.
Ob diese Begrenzung jedoch nur für die laufenden Kosten oder auch für einmalige Kosten wie die Einrichtung gilt war bisher strittig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) entschieden, dass die Kosten für eine angemessene Ersteinrichtung nicht in den monatlichen Höchstbetrag einzubeziehen sind. Diese Kosten sind also, soweit sie angemessen sind, unbegrenzt abzugsfähig. Der BFH begründet diese Entscheidung damit, dass die Begrenzung auf monatlich 1.000,00 € nur für Nutzung der Unterkunft gilt. Die (Nutzung der) Einrichtungsgegenstände ist nicht mit einer Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Dies ist eine für den Steuerpflichtigen erfreuliche Nachricht!
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Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com
August 2019