Gut für dänische Mutterholdings: Deutschland darf keine Quellensteuer einbehalten

Das deutsche Steuerrecht sagt: Wenn deutsche Kapitalgesellschaften an dänische Holdinggesellschaften ausschütten, darf Deutschland 15% Quellensteuer einbehalten. Diese 15% können in Dänemark nirgends angerechnet werden, betroffene Unternehmen zahlen immer 15% Steuern zu viel – ein teurer Spaß.

Als Gegenmaßnahme lautete die Praktikerempfehlung bisher: Eine dänische Driftselskab (also eine Gesellschaft die wesentlich mehr tut als nur Anteile zu verwalten) hält als Muttergesellschaft Anteile an der deutschen Tochtergesellschaft. Denn wenn die Muttergesellschaft eigene wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, wird die Quellensteuer in Deutschland auf Antrag vollständig erlassen.

Allerdings steht nicht immer eine geeignete aktive Gesellschaft in Dänemark zu Verfügung, und ein Ärgernis ist diese rein deutsche Regelung für die deutsch-dänische Steuerpraxis auf jeden Fall. Denn die EU-Mutter-Tochterrichtlinie besagt, dass Dividenden in Europa eben nicht doppelt besteuert werden sollen. Und in Dänemark ist es üblich, dass Unternehmer die Anteile an ihren Unternehmen in Holdings bündeln, sodass es hier besonders häufig zu Nachteilen kommt.

Ein aktuelles EUGH-Urteil hilft. Was „gefühlt“ schon immer EU-rechtswidrig war, ist ab sofort auch offiziell zumindest für Fälle bis 2011 rechtswidrig. Der EUGH bestätigt allen Betroffenen: Wenn wirtschaftliche Gründe – und nicht Steuervermeidungsgründe – für eine dänische Holding sprechen, dann müssen die Unternehmen die Möglichkeit haben, dies dem Finanzamt zu beweisen, mit der Konsequenz, dass keine Quellensteuer einbehalten wird. Diese Möglichkeit sieht das deutsche Steuerrecht nicht vor, auch nicht in der aktuell gültigen Fassung. Wer benachteiligt ist, sollte gegen entsprechende Bescheide vorgehen– natürlich helfen wir besonders gern hierbei. Das gilt für alle offenen Fälle.

Urteile:

1. Für die Rechtslage bis 2011: EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-504/16 und C-613/16 (Deister und Juhler Holding)

2. Für die Rechtslage ab 2012 bis heute ist ein weiteres Verfahren anhängig: EuGH, C-440/17<

 

tyskrevision | TR Steuerberater, den 05.02.2018

Kontakt: Benjamin J. Feindt, mail: bjf(at)tyskrevision.com

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