Das Kabinett hat am 12.10.2022 die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung beschlossen. Die Rechengrößen orientieren sich an der Lohnentwicklung des Vorjahres 2021.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge gezahlt werden müssen, betrag zukünftig:
- Kranken- und Pflegeversicherung – 4.987,50 Euro (plus 150,00 Euro)
- Renten- und Arbeitslosenversicherung – 7.300,00 Euro (plus 250,00 Euro)
Die Pflichtversicherungsgrenze beträgt zukünftig 5.500,00 Euro (plus 137,50 Euro). Arbeitnehmer, die oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdienen, sind nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie haben die Möglichkeit, sich entweder privat zu versichern oder freiwillig gesetzlich krankenversichert zu bleiben.
Die Sozialversicherung in Deutschland besteht aus mehreren Teilen; die Wichtigsten sind die Krankenversicherung (ca. 14,6%), die Pflegeversicherung (ca. 3%), die Rentenversicherung (18,6%) und die Arbeitslosenversicherung (2,6%). Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel. Sie werden bis zu den oben genannten Grenzen fällig; wird in deutschen Arbeitsverträgen ein Bruttobetrag vereinbart, kommen aus Sicht des Arbeitgebers noch dessen Beiträge zu den Sozialversicherungen hinzu.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
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