Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung zurückfordern

Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.07.2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht doppelt abgerechnet werden darf.

 

Bis zum Jahr 2013 musste jede volljährige Person, die ein Gerät zum Empfang des öffentlichen Rundfunks (ARD, ZDF, Deutschlandfunk) besaß, eine Gebühr hierfür zahlen (TV, Radio).

Im Jahr 2013 wurde die (GEZ-) Gebühr durch den aktuellen Rundfunkbeitrag ersetzt. Nach dieser Regelung muss der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung gezahlt werden, unabhängig davon, ob man ein Empfangsgerät besitzt oder nicht.

Der neue Rundfunkbeitrag steht seit seiner Einführung in der Kritik, da er zu einer unrechtmäßigen Belastung führt.  Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im Grundsatz verfassungsgemäß ist.

Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass der Beitrag nicht zu einer Doppelbelastung führen darf. Eine solche Doppelbelastung liegt immer dann vor, wenn eine Person eine Zweitwohnung hat.

Somit kann jeder, der eine (oft beruflich bedingte) doppelte Haushaltsführung hat, sich von dem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung befreien lassen. Wenn man bereits einen Einspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt hat und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können die Beiträge auch zurückgefordert werden. Dies bedeutet, dass etwas über 1.000 EUR zurückgefordert werden können, wenn der doppelte Haushalt seit 2013 ununterbrochen besteht.

Betroffene sollten sich bei Ihren Anträgen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes berufen und bestenfalls auch nachweisen, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt, und dass der Beitrag für die Hauptwohnung bereits gezahlt wird.

Entsprechendes sollte auch für die privat genutzte Ferienwohnung gelten.

tyskrevision | TR Steuerberater, den 19.07.2018
Kontakt: Roman Guscharzek, mail: rg(at)tyskrevision.com

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