Wenn Vermögen von einer Generation auf die andere übergeht, sei es nun im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung (vorweggenommene Erbfolge), sollten die steuerlichen Konsequenzen immer genau bedacht werden.
Wenn bei einer Erbschaft oder Schenkung das Ausland mit betroffen ist, bestehen immer Besonderheiten, die zwingend beachtet werden müssen.
Ein Auslandsbezug kann beispielsweise bestehen, wenn
- – einer der betroffenen Personen (Geber oder Begünstigter) im Ausland seinen Hauptwohnsitz hat und der andere im Deutschland,
- – beide betroffene Personen im Ausland Ihren Hauptwohnsitz haben, aber Vermögen in Deutschland (Immobilien, Firmenanteile, und ähnliches) übertragen wird,
- – beide betroffenen Personen im Inland Ihren Hauptwohnsitz haben, aber Vermögen im Ausland übertragen wird.
Dänemark ist eins von wenigen Ländern, mit denen Deutschland auch für Zwecke der Erbschaftsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Hierdurch soll eine mehrmalige Versteuerung des Vermögens vermieden werden.
Aber es muss nicht nur das Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht des eigenen Wohnsitzstaates und das Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden, sondern auch noch das Recht des anderen Staates.
Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen:
Eine Mutter möchte ihrem Sohn (wohnhaft in Dänemark) eine Immobilie in Deutschland übertragen. Der Wert beläuft sich auf 300.000 EUR.
In Deutschland würde keine Steuer entstehen, da der Wert der Immobilie mit 300.000 EUR unterhalb des Freibetrages (400.000 EUR in den letzten 10 Jahren) liegt.
Das Besteuerungsrecht hierfür liegt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auch bei Deutschland, da die Immobilie hier liegt.
Allerdings darf Dänemark, da der Sohn dort wohnt, den Wert ebenfalls besteuern, muss jedoch die deutsche Steuer (hier 0,00 EUR) auf die dänische Steuer anrechnen.
Der Freibetrag in Dänemark beläuft sich auf ca. 8.500 EUR pro Jahr. Demnach würde in Dänemark ein Wert von 291.500 EUR versteuert werden müssen.
Bei einer rechtzeitigen Planung und Gestaltung des Vermögensübergangs kann und sollte eine unnötige Steuerlast vermieden werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Roman Guscharzek, tyskrevision
tax@tyskrevision.com