Vorsicht Neujahr: Fondsbesteuerung ändert sich ab 2018 (Teil 3/3)

Die Investmentbesteuerung ändert sich wesentlich ab 2018. Erfahren Sie im 3. Teil unserer Reihe über die Besteuerung von Fonds in Deutschland mehr über Veräußerung und Bestandsschutz

 

1. Veräußerung
Wer beim Halten von Fonds erfolgreich die richtige Summe an Steuern für die Vorabpauschalen gezahlt hat, will sicherlich auch im Zeitpunkt der Veräußerung alles richtig machen.

Grundsätzlich muss jeder Fondsbesitzer dann den Erfolg seiner Veräußerung ermitteln. Bei inländischen Depots werden die Banken das übernehmen und der Anteilseigner wird sich der Einfachheit halber darauf verlassen. Bei ausländischen Depots müssen alle Anteilseigner selbst den Erfolg als Unterschied zwischen Kauf- und Verkaufspreis ermitteln. Alle Vorabpauschalen mindern diesen Betrag. Wer hier nicht akribisch mitgeschrieben hat, muss bei der Steuererklärung viel Zeit für das nachträgliche Ermitteln einplanen. Der so ermittelte Betrag wird je nach Fondsart um einen freigestellten Betrag reduziert (bspw. bei Aktienfonds 30%, bei Mischfonds 15%). Auf den so entstandenen Betrag wird die Abgeltungssteuer fällig – mit Soli sind das 26,375%. Denn die Abgeltungssteuer gibt es immer noch, allen Reformüberlegungen zum Trotz.

2. Bestandsschutz älterer Fonds
Für all diejenigen, die nicht ihr gesamtes Depot am 31.12.2017 aufgelöst haben, um es am 1.1.2018 neu aufzubauen, gelten Übergangsregeln:

2.a Fonds nach 2008 aber vor 2018 gekauft
Gewinne und Verluste, die bis einschließlich zum 31.12.2017 erzielt werden, werden bis zu diesem Stichtag noch nach dem alten Steuerrecht besteuert. Allerdings entsteht die Steuer nicht auf den 1.1.2018, sondern erst dann, wenn die Fondsanteile veräußert werden. Also: Dokumentieren Sie genau die Gewinne, die Ihre Fonds bis zum 31.12.2017 erzielt haben!

2.b. Fonds vor 2009 gekauft
Wer vor 2009 einen Fonds gekauft hat, profitierte bisher von der Steuerfreiheit. Das ist ab 2018 vorbei. Die Fonds gelten als auf den 31.12.2017 veräußert. Sämtliche Gewinne bis zu diesem Zeitpunkt sind steuerfrei. Gewinne ab dem 1.1.2018 unterliegen dann der Steuer. Allerdings haben Anleger dieser Fonds einen speziellen, nur für diese Fonds gültigen Freibetrag von 100.000 EUR pro Person. Das sollte in den meisten mittelständischen Fällen ausreichen, befreit aber nicht vor genauen Angaben in der Steuererklärung. Sonst wäre es auch allzu einfach.

tyskrevision | TR Steuerberater, den 18.01.2018

Kontakt:
Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com
Benjamin J. Feindt, Steuerberater & Partner, mail: bjf(at)tyskrevision.com

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