Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17.10.2013 (III R 22/13) entschieden, dass Eltern auch dann Anspruch auf Kindergeld für Ihr Kind haben, wenn dieses verheiratet ist.
Seit dem Jahr 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge des Kindes keine Rolle mehr für den Anspruch auf Kindergeld. Durch das BFH-Urteil wird die derzeitige Rechtslage lediglich klargestellt.
Nach der alten Rechtslage (bis 2011) wurde unterstellt, dass der Ehegatte des Kindes nun unterhaltsverpflichtet ist und dem Kind somit fiktiv der Grundfreibetrag als Bezug zugerechnet wird. Hierdurch ging der Anspruch auf Kindergeld verloren.
Durch die Änderung des §32 Einkommensteuergesetz spielen jedoch seit dem Jahr 2012 die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes keine Rolle mehr und somit auch der fiktive Unterhalt des Ehegatten des Kindes nicht.
Solange die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld gegeben sind, beispielsweise bei studierenden Kindern unter 24 Jahren, können die Kinder auch dann berücksichtigt werden, wenn diese verheiratet sind.
Roman Guscharzek
Dipl.-Finanzwirt