06.01.2015
Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf geringfügig Beschäftigte

Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Das dieses gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft haben wird, auch auf die typischen „ Trinkgeldbeschäftigungen“ wie Frisöre, Taxiunternehmen und in der Gastronomie etc. liegt auf der Hand, ist jedoch nicht Thema dieses Artikels.

Vielmehr wollen wir uns in diesem Zusammenhang die geringfügig Beschäftigten anschauen. In Deutschland arbeiten zur Zeit etwa 7,5 Mio. Menschen als geringfügig Beschäftigte, das sind rd. 9 % der gesamtdeutschen Bevölkerung – also ein relativ ernst zu nehmendes Thema. Geringfügig beschäftigt ist, wer entweder mit einem Monatslohn von bis zu 450,- Euro entlohnt wird oder nur kurzzeitig beschäftigt ist.
Jetzt lehnen sich viele entspannt zurück und denken, ach, ich bezahle über 8,50 EUR, das betrifft mich gar nicht. Weit gefehlt. Dokumentationspflicht ist das Stichwort.
Viele dieser Aushilfsjobs haben gar keine oder nur sehr mangelhafte Verträge. Oft steht darin so etwas wie „Arbeitseinsatz nach Bedarf“, oder die Arbeitszeit ist nicht genau definiert, die Aushilfen reichen einfach ihren Stundenzettel ein, und dann wird abgerechnet. Fertig. In solchen Fällen, so sieht es der Gesetzgeber vor, wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden, monatlich 40 Stunden, unterstellt. So kann es selbst bei höheren Stundenlöhnen dazu kommen, dass rein rechnerisch der Mindestarbeitslohn als unterschritten gilt.
Auch wenn der Beschäftigte Sachbezüge erhält (verbilligte Mahlzeiten, PKW Gestellung, Unterkunft, etc.) dürfen die tatsächlichen Stundenlöhne 8,50 Euro nicht unterschreiten. Nach derzeitiger Auffassung dürfen die Sachbezüge nicht aufgerechnet werden. Es hat eine genaue Dokumentation zu erfolgen. Anfang und Ende der Beschäftigung sind täglich innerhalb einer Woche genau zu erfassen, zu dokumentieren und diese Dokumentation muss 2 Jahre aufbewahrt werden.
Dass dieses in der Praxis sehr viele Herausforderungen mit sich bringt, erklärt sich fast von selbst.
Kontrollieren wird die Einhaltung der Mindestlohngrenze der Zoll, was sich auch bereits beim Thema Schwarzarbeit etc. sehr bewährt hat. Darüber hinaus werden Prüfungen durch die Rentenversicherungen erfolgen, bzw. werden sich Kontrollen durch die neu eingeführte Lohnsteuernachschau ergeben.
Es kann dann passieren, dass selbst wenn man meint, die 8,50 Euro eingehalten zu haben, durch die fiktive Hochrechnung der Stunden sich andere Werte ergeben. Möglicherweise rutscht man sogar durch diese Art der Berechnung „fiktiv“ über die geringfügig Beschäftigten Grenze von 450,- EUR und die ganze Angelegenheit wird voll Sozialversicherungspflichtig.

Diese Problematik werden wir auch zukünftig bei vielen privaten Arbeitgebern mit der Beschäftigung von Gärtnern, Reinigungskräften, Haushalthilfen erleben. Auch hier kann es passieren, dass demnächst der Zoll an der Türe klingelt. Da hilft nur eines: Verträge überprüfen und die Wochenstunden anpassen, Dokumentationen regelmäßig nachhalten, und immer wieder nachrechnen.
Also, selbst wenn man sich entschieden hat, alles ehrlich zu machen und die Aushilfen bei der Bundesknappschaft anzumelden, wird einem das Leben nicht leichter gemacht.

Thorsten Manewald

Steuerberater

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