07.03.2014
Berufskrankheiten als Werbungskosten abziehbar

Krankheiten sind für niemanden schön. In 2013 war ein deutscher Arbeitnehmer laut einer aktuellen Studie der Techniker Krankenkasse (TK) durchschnittlich 14,7 Tage krankgeschrieben. Für Menschen, die wegen ihres Berufs krank werden, hat das oberste deutsche Finanzgericht, der BFH, im letzten Jahr ein positives Urteil gefällt: Die steuerliche Abzugsfähigkeit dürfte danach noch einmal leichter geworden sein.

„Normale“ Krankheiten sind steuerlich schlechter gestellt
Grundsätzlich handelt es sich bei Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen, welche zwar auch die Steuerlast mindern können, jedoch nur in Höhe des Betrages, der die zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Diese liegt, je nach den persönlichen Verhältnissen, zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Das Positive am oben genannten Urteil (VI R 37/12): Die Richter bestätigen, dass Krankheitsaufwendungen unter gewissen Umständen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Was sind Berufskrankheiten?

Als Werbungskosten werden Aufwendungen für gesundheitliche Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, anerkannt. Was eine typische Berufskrankheit ist, wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.bauba.de) festgestellt. Bei Berufskrankheiten übernehmen die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherungen die Kosten in der Regel. Ist dem nicht so, kann der Kranke seine Kosten immer in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.
Wie werden aber Krankheiten steuerlich „behandelt“, die nicht durch die Bauba anerkannt sind? Bei für diese Krankheiten anfallenden Behandlungen übernehmen die Krankenversicherungen die Kosten oft nur zu einem deutlich geringeren Anteil. Der Betroffene selbst bleibt dann häufig auf den Krankheitskosten sitzen. Traurig, aber ein finanzielles Trostpflaster bietet der BFH an: Auch Kosten, die durch solche Krankheiten entstehen, können als Werbungskosten angesetzt werden. Der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf muss eindeutig feststehen und die Krankheit sollte (fast) ausschließlich durch die Berufstätigkeit hervorgerufen worden sein. Diesen Zusammenhang darzulegen, bleibt Aufgabe des Betroffenen.

Ein Beispiel

Eine Berufsgeigerin benötigt Krankengymnastik wegen ständiger Verspannungen durch das Halten ihres Instruments. Die Krankenkasse beteiligt sich nur an einem geringen Teil der Kosten. Die Geigerin weist nach, dass ihre Beschwerden im Wesentlichen durch den Job verursacht wurden und erhält vollen Werbungskostenabzug.

Können auch psychische Erkrankungen als Werbungskosten gelten?

Auf psychische Leiden entfielen in 2013 laut der TK-Studie immerhin durchschnittlich 2,5 Krankheitstage. Auch für diesen Bereich gibt es eine positive Tendenz in der Rechtsprechung. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.08.2012 entschieden, dass auch diese Kosten unter Umständen als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen ist.
Der Nachweis des Zusammenhangs mit dem Beruf erfolgt grundsätzlich durch den bzw. die behandelnden Ärzte. Sofern bei der Behandlung festgestellt wird, dass die Erkrankung hauptsächlich durch den Beruf veranlasst ist und dies eventuell noch durch einen weiteren Arzt bestätigt wird, kann grundsätzlich von einem steuerlich maßgeblichen Zusammenhang ausgegangen werden und der Abzug der Kosten als Werbungskosten wäre möglich.
Wer in diesen Tagen seine Steuererklärung für 2013 anfertigt und auf Krankheitskosten sitzen geblieben ist, hat gute Chancen, den Fiskus an solchen Kosten zu beteiligen.

Tyskrevision / TR Steuerberater, März 2014, Dipl.-Finanzwirt Roman Guscharzek, Steuerberater Benjamin J. Feindt

Roman Guscharzek

Dipl.-Finanzwirt

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