Wenn in der Familie Pflegefälle auftreten, bedeutet das oft eine hohe finanzielle Belastung. Wer aber in der Steuererklärung die richtigen Angaben macht, kann einiges erstattet bekommen. Aufgrund einer aktuellen Verfügung aus NRW stellen wir hier die wichtigsten Möglichkeiten dar.
Steuererklärung bei Heimunterbringung: Die Unterbringung im Heim bei Krankheit oder bei Vorhandensein einer Pflegestufe mindert die Steuer. Zumindest um den Betrag, der nicht durch Versicherungen getragen wird. Die jährlichen Unterbringungskosten, gemindert um eine einkommensabhängige zumutbare Eigenbelastung und um einen Fixbetrag von ca. 8.300 EUR, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Betreuungskosten sind leichter abzugsfähig: Zimmerreinigung, Wäscheservice, Servieren der Mahlzeiten und dergleichen können sowohl als außergewöhnliche Belastung als auch als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig sein. Dann sind 20% der Aufwendungen (maximal 4.000 €) direkt von der Steuer abzugsfähig. Wenn im Heim ein eigener Hausstand vorliegt, können sogar Handwerkerleistungen, die durch die Zahlungen an das Heim abgedeckt sind, eine Steuerminderung hervorrufen. Es kann sich also lohnen, bei der Heimverwaltung eine möglichst exakte Abrechnung zu verlangen. Wenn diese nicht aufgestellt wird, muss nach bestem Wissen ein Kostenschlüssel gefunden werden. Gut zu wissen: Kinder, die diese Kosten für ihre Eltern übernehmen, können sie auch in ihrer Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Steuererklärung bei Unterbringung in der Familie: Ist der zu Pflegende hilflos, können die Kinder jährlich 924 EUR pauschal geltend machen. Maximal 8.004 EUR können als Unterhaltsleistungen angesetzt werden. Leider mindern eigene Einkünfte der pflegebedürftigen Person diesen Betrag.
Ob die Kosten für Pflege in Deutschland oder Dänemark entstehen, ist unwichtig.
Roman Guscharzek
Dipl.-Finanzwirt
Dieser Artikel ist am 04.06.2014 in der Tageszeitung „Der Nordschleswiger“ erschienen