14.10.2014
Ausschüttungen von Deutschland nach Dänemark – Verlust der Steuerfreiheit bei Holdinggesellschaften

Viele grenzüberschreitend tätige Unternehmer und Konzerne betreiben ihr Geschäft über Kapitalgesellschaften. Am häufigsten gebräuchlich sind auf dänischer Seite die Rechtsformen ApS und A/S sowie auf deutscher Seite die GmbH. Insbesondere in Dänemark ist es aus steuerlichen Gründen verbreitet, als Anteilseigner der jeweils aktiv tätigen Kapitalgesell­schaften eine sogenannte „Holdinggesellschaft“ zwischen zu schalten, deren wesentlicher Zweck das Halten der Anteile an den aktiv tätigen Kapitalgesellschaften ist.

Auch wenn diese Struktur aus dänischer Sicht oft vorteilhaft ist, funktioniert diese in der Regel nicht im grenzüberschreitenden Bereich zwischen Dänemark und Deutschland. Grund dafür ist laut Christian Kuth die Spezialvorschrift des § 50d Abs. 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), die die Steuerfreiheit für Ausschüttungen von einer deutschen Tochter an eine dänische Mutter grundsätzlich ausschließt, wenn es sich bei der dänischen Mutter um eine Holding handelt.

Vereinfacht wird das Vorliegen einer Holding gem. § 50d Abs. 3 EStG angenommen, wenn

1)    die ausländische Gesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet; UND

2)    für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe vorhanden sind; ODER:

3)    die ausländische Gesellschaft im ausländischen Staat nicht über einen „angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb“ verfügt.

Grundsätzlich sind Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an ihre dänische Muttergesellschaft steuerfrei. Gilt die Muttergesellschaft jedoch als Holding in oben genanntem Sinne, fällt diese Steuerfreiheit grundsätzlich weg, d.h. dass man die in Deutschland erwirtschafteten und besteuerten Gewinne nicht steuerfrei nach Dänemark transferieren kann. Dies kann im Ergebnis eine Doppelbesteuerung bedeuten.

Sind die Holdingvoraussetzungen nicht erfüllt und ist im Ergebnis die Ausschüttung steuerfrei, wird diese technisch entweder durch Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer oder aber durch eine Freistellungsbescheinigung erreicht. Sachlich zuständig für Freistellung und Erstattung ist jeweils nicht das lokale Finanzamt der ausschüttenden Gesellschaft, sondern ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern, eine national agierende Zentralbehörde. Diese trifft damit grundsätzlich für alle Ausschüttungen ins Ausland die Entscheidung über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht.

Zur Aufklärung des Sachverhaltes versendet das Bundeszentralamt für Steuern bei jedem Erstattungs- oder Freistellungsantrag einen Standard-Fragebogen. Dieser Fragenkatalog wurde im Jahr 2013 massiv ausgeweitet. Zielsetzung: Die Steuerfreistellung durch umfassende, detaillierte und teilweise über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Fragen und Kriterien so schwer wie möglich zu machen. Das Antwortschreiben ist in deutscher Sprache zu verfassen. Beigefügte Belege sind mit einer Übersetzung zu versehen. Gerade bei ausländischen Anteilseignern mit mangelnden Kenntnissen des deutschen Steuerrechts kommt das Bundeszentralamt mit dieser Einschüchterungsstrategie oftmals durch.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, sich schon im Vorfeld gegen eine Nichtanerkennung der Steuerfreiheit zu wappnen. Vor Beschluss einer Ausschüttung sollte man mindestens prüfen, ob die ausländische Muttergesellschaft aus deutscher Sicht als Holding anzusehen ist oder nicht. Dazu sollte man sich schon im Vorfeld einmal mit dem Fragenkatalog beschäftigen. Noch besser ist es, wenn vor Beschluss der Ausschüttung bereits eine Freistellungs­bescheinigung vorliegt. Liegt eine solche vor, wird nämlich bei Ausschüttung ganz auf die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer verzichtet – man muss also nicht nach der Ausschüttung in das Erstattungsverfahren gehen. Für die Ausstellung einer Freistellungs­bescheinigung muss man freilich den gleichen Fragenkatalog beantworten wie für die Erstattung. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass man nur durch eine Freistellungsbescheinigung vor dem Ausschüttungsbeschluss Rechtssicherheit über die steuerlichen Konsequenzen bekommt. Neben der Rechtssicherheit profitiert der Steuerpflichtige wegen des Verzichtes auf Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auch noch von einem Liquiditätsvorteil. Wird der Freistellungsantrag endgültig abgelehnt, kann der Steuerpflichtige immer noch vor Beschluss einer Ausschüttung z.B. durch Umstrukturierung die Steuerfreiheit erreichen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Regel „Keine Ausschüttung ohne Freistellungsbescheinigung“ stets berücksichtigen, insbesondere bei betragsmäßig hohen Ausschüttungen.

Gerne übersenden wir Ihnen auf Nachfrage den Fragenkatalog des Bundeszentralamtes, prüfen die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung, stellen Freistellungs- und Erstattungsanträge sowie helfen Ihnen bei ggf. notwendigen Umstrukturierungen.

Christian Kuth

Steuerberater

 

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