Ein häusliches Arbeitszimmer mindert in Deutschland die Steuerlast in zwei Fällen. Zum einen wenn es den Mittelpunkt der eigenen Tätigkeit darstellt. So sind beispielsweise die Aufwendungen bei Journalisten, die von zu Hause aus arbeiten, unbegrenzt abzugsfähig. Hier müssen Belege gesammelt werden.
Zum anderen, wenn der Arbeitgeber für bestimmte Tätigkeiten keinen eigenen Arbeitsplatz zu Verfügung stellt, das häusliche Arbeitszimmer aber nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Die Höhe der Abzugsfähigkeit ist dann auf 1.250 EUR jährlich beschränkt. Das ist beispielsweise der Fall bei Lehrern. Bisher müssen Abzugswillige ihre Belege sammeln und die Kosten mühsam zwischen Arbeitszimmer und restlicher Wohnung aufteilen.
Der Bundesrat hat am 30.04.2014 für diesen Fall einen Gesetzesentwurf eingebracht, der das Prozedere wesentlich vereinfachen soll. Wessen Arbeitszimmer bisher bis 1.250 EUR abziehbar war, der muss nach dem Gesetzesentwurf keine Belege mehr sammeln. Eine echte Erleichterung – sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt. Stattdessen sollen monatlich pauschal 100 EUR zum Abzug gebracht werden können.
Diese Regelung soll wahrscheinlich rückwirkend ab dem 01.01.2014 gelten.
Roman Guscharzek
Diplom-Finanzwirt
Dieser Artikel ist am 03.07.2014 in der Tageszeitung „Der Nordschleswiger“ erschienen