Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.05.2014 entschieden, dass das Bearbeitungsentgelt für die Gewährung eines Privatkredites bei Banken unwirksam ist. Dieses Bearbeitungsentgelt betrug zwischen 1,00 % und 3,00 % des Darlehensbetrages und wurde von den Banken meistens in Rechnung gestellt.
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können nun betroffene Kunden das entsprechende Bearbeitungsentgelt von den Banken zurückfordern.
Sofern das Darlehen für steuerlich nicht relevante Tatsachen genutzt wurde (privates Einfamilienhaus) hat die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts keine steuerliche Auswirkung.
Wenn das Darlehen jedoch für eine steuerlich relevante Tatsache genutzt wurde (Vermietungsobjekt), so stellt die Rückzahlung der Gebühr eine sonstige Einnahme dar, die mit versteuert werden muss.
Die Versteuerung dieser Rückzahlung beruht auf der Tatsache, dass das Bearbeitungsentgelt bei der damaligen Zahlung steuerlich absetzbar war und dies die Steuerlast in dem damaligen Zeitpunkt die Steuerlast gemindert hat.
Ob die Erstattung der Gebühr im Jahr der Zahlung als Einnahme behandelt wird oder ob es sich hierbei um ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis handelt und aufgrund dieser Tatsache das Jahr des damaligen Abzugs geändert wird, bleibt noch abzuwarten.
Roman Guscharzek
Dipl.-Finanzwirt