Kostete die Weihnachtsfeier bisher mehr als 110 EUR pro Mitarbeiter, musste der Gesamtbetrag der Lohnsteuer unterworfen werden. Was zu den 110 EUR hinzuzählte, wurde zu Lasten des Steuerpflichtigen sehr weit ausgelegt – bspw. Mieten und auftretende Künstler mussten mit berücksichtigt werden. Wer seine Familie zur Feier mitbrachte, der musste mit den 110 EUR auch die Ausgaben für diese abdecken, um Lohnsteuernachteile zu umgehen.
Dass „der äußere Rahmen“ wie Mieten oder Beträge für den Familienanhang mit zum Lohn der teilnehmenden Mitarbeiter zählen würden, wies der BFH nun zurück. Das heißt für die Weihnachtsfeier 2014 und alle offenen Fälle, dass die 110 EUR-Grenze so großzügig wie niemals zuvor ausgelegt werden kann.
Ab 2015 hat der Gesetzgeber reagiert: Mit abgedeckt werden müssen mit einer erhöhten Grenze von 150 EUR wieder alle Kosten – auch für Miete und teilnehmende Angehörige.
Thorsten Manewald
Steuerberater