Der Bundesfinanzhofs hat sich in den letzten Monaten mit der Besteuerung von Kapitalleistungen befasst, die deutsche Steuerpflichtige, die im Inland wohnen, aber in der Schweiz gearbeitet haben bzw. noch arbeiten (sog. Grenzgänger), im Rahmen der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge beziehen. Das System der betrieblichen Altersvorsorge über Pensionskassen, die ein privater Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer errichtet, stellt neben der staatlichen eidgenössischen Alters, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (sog.01. Säule) die sog.02. Säule der schweizerischen Altersvorsorge dar.
Der Bundesfinanzhof hat nun in seinen aktuellen Urteilen klargestellt, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (sog. Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (sog. Überobligatorium) zu unterscheiden ist: Nach dem ersten der vier Urteile1 ist eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber im Jahr 2005 – nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 – zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet wird, nur insoweit als „andere Leistung“ aus einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem danach vorgesehenen Besteuerungsanteil2 zu besteuern, als die Kapitalleistungen aus dem Obligatorium erfolgen. Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium der Pensionskasse sind aufgrund des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses für die inländische Besteuerung eigenständig zu beurteilen. Sie sind als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei einer mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit und Beitragsleistung des Klägers an die Pensionskasse steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12 2004 geltenden Fassung, die nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG im Streitjahr 2005 anzuwenden war).
Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung zwischen Kapitalleistungen aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium ordnete der Bundesfinanzhof in seinem zweiten Urteil3 einen sog. Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers an einen (erwerbstätigen) Grenzgänger – Einmalzahlung der Pensionskasse (hier: im Jahr 2005) zur Förderung des Erwerbs von Wohnraum – teilweise als steuerpflichtige „andere Leistung“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG4 und teilweise gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG5 als steuerfreie Auszahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein. In seinem dritten Urteil zu diesem Themenkomplex6 entschied der Bundesfinanzhof außerdem, dass e ine im Jahr 2001 wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz gezahlte Austrittsleistung einer dem Bereich der überobligatorischen betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnenden Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung (sog. Anlagenstiftung eines privaten schweizerischen Arbeitgebers) als eine steuerfreie Kapitalleistung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu qualifizieren sei, wenn der Grenzgänger der Anlagenstiftung im Zeitpunkt der Auszahlung mehr als zwölf Jahre angehört hatte und vor dem 1.01.2005 beigetreten war.
Diese Entscheidung hat auch für die aktuelle Rechtslage Bedeutung, da § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG in der im Streitfall maßgebenden Fassung nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG auch in Veranlagungszeiträumen nach 2005 noch zur Anwendung kommen kann. Nicht im Inland steuerbar sind dagegen nach dem vierten Urteil7 Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgrund des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung gezahlt werden. Schließlich hat der Bundesfinanzhof auch für die Rechtslage ab 2005 über die Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge und den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge entschieden, die für einen Grenzgänger an dessen schweizerische Pensionskasse gezahlt werden8. Für Kapitalleistungen aus den Pensionskassen öffentlich-rechtlicher schweizerischer Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger gelten diese Grundsätze dagegen nicht.
Eine Austrittsleistung aus einer solchen Pensionskasse hatte zuvor schon der X. Bundesfinanzhof für Veranlagungszeiträume ab 2005 als einheitliche „andere Leistung“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG beurteilt, da sie auf einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer beruhte. Bundesfinanzhof, Urteile vom 26. November 2014 – VIII R 31/10 – VIII R 38/10 und VIII R 39/10; und vom 2. Dezember 2014 – VIII R 40/11
Quelle: Außenwirtschaftslupe, 19. Juni 2015