Von der Krankenkasse gezahlte Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen mindern nicht die abziehbaren Sonderausgaben
Wenn die Krankenversicherung Zuschüsse leistet, war die bisherige Verwaltungsauffassung, dass es sich hierbei um die Rückerstattung von Beiträgen handelt. Aus diesem Grund wurde bisher die geleisteten Beiträge um diesen „erstatteten“ Betrag gemindert.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 17/15) klargestellt, dass dieser pauschale Abzug nicht immer vorgenommen werden darf. Vielmehr muss geprüft werden, aus welchem Grund die Krankenversicherung eine Zahlung vorgenommen hat.
Wenn es sich um einen Zuschuss handelt, der von der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen gewährt wird, die der Versicherte privat bezahlt, so handelt es sich laut BFH nicht um eine Rückerstattung von Beiträgen.
Der Grund für die Gewährung liege hier vielmehr in der Kostenerstattung von freiwillig durchgeführten und selbst bezahlten Gesundheitsmaßnahmen und haben insofern nichts mit der Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes zu tun.
Somit müssen Versicherte die einen solchen Zuschuss erhalten haben, bei Ihrem Steuerbescheid darauf achten, dass es hierbei zu keiner Kürzung kommt und ggf. gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen.
tyskrevision | TR Steuerberater, 17.10.2016
Kontakt: Roman Guscharzek, Steuerberater, mail: rg(at)tyskrevision.com