Das Investmentsteuerreformgesetz ist in 2016 verabschiedet worden und wirkt ab dem 1. Januar 2018. Es bedeutet wesentliche Änderungen vor allem in der Fondsbesteuerung. Investoren mit deutschem Wohnsitz müssen sich mit dem neuen Recht auseinandersetzen.
Der Status Quo: Viele deutsche Steuerzahler mit Investmentdepots wissen um das Drama bei der Steuererklärung: Es ist fast unmöglich für steuerliche Laien, die Einkünfte aus bestimmten Investments richtig anzugeben. Sogar der Gesetzgeber spricht vom „äußerst komplexen Investmentbesteuerungssystem“ (InvstRefG-Gesetzesbegründung).
Beispiel Fondsinvestments: Es gilt das Transparenzprinzip. Auf Ebene des inländischen oder ausländischen Fonds werden vom deutschen Fiskus keine Steuern erhoben. Dafür muss der Anteilseigner die Erträge besteuern. Ohne Detailwissen geht das gar nicht: Beispielsweise führen Zinserträge der Fonds zu „ausschüttungsgleichen Erträgen“ – der Fondszeichner muss auf jeden Fall darauf Steuern zahlen, auch wenn die Gelder ihm nicht direkt zugeflossen sind. Aktienkursgewinne beispielsweise müssen dagegen erst bei Zufluss zum Anteilseigner oder seiner Veräußerung der Fondsanteile besteuert werden.
33 steuerrelevante Informationen muss ein Anteilseigner für die richtige Besteuerung bis 2017 beibringen. Das neue System reduziert diese Zahl ab 2018 auf vier. Grob wird wie folgt besteuert: Zunächst wird eine Vorabpauschale ermittelt, in dem der Wert der Fondsanteile auf den 1.1.2018 mit einem Zinssatz multipliziert wird. Das Produkt wird mit der tatsächlichen Fondsentwicklung (Wert 1.1.2019 – Wert 1.1.2018) verglichen und der niedrigere Wert als Grundlage für die Besteuerung herangezogen. Von der Grundlage werden dann je nach Fondsart 15-80% freigestellt. Der nicht freigestellte Teil wird mit Abgeltungsteuer (26,375%) belegt. Inländische Depotbanken berechnen das selbst – sie müssen auch die Steuer gleich abführen – , ausländische Banken nicht. Wenn das auch nicht sehr einfach auf Sie wirkt: Sie sind nicht allein!
Wir erläutern in den Teilen 2 und 3 detaillierter die Besteuerung von Finanzinvestitionen in Abhängigkeit des gewählten Finanzproduktes.
Vorab nur noch ein Hinweis: Wer vor 2009 Fonds kaufte, der konnte bisher davon ausgehen, dass eine Veräußerung steuerfrei war. Nach 2018 fällt dieses Privileg weg, es wird aber ein Freibetrag für Gewinne von 100.000 EUR gewährt. Wer Bedenken hat, ob er reagieren muss, möge uns bitte vorsichtshalber deutlich vor Jahreswechsel ansprechen.
Aber auch in anderen Bereichen wird das alte System verändert: Cum/Cum–Geschäfte (hier sparen im Ergebnis große Anleger die Kapitalertragsteuer) und Cum/Ex-Geschäfte (hier erhalten Anleger Kapitalertragsteuern zurück, die sie nie gezahlt haben) haben Milliardenverluste für den deutschen Staat verursacht. Diese Strukturierungen sind rückwirkend ab 2016 verbaut.
tyskrevision | TR Steuerberater, 07. Dezember 2017
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